Betreuung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Betreuung heißt, dass ein Betreuer die Angelegenheiten eines Erwachsenen ganz oder teilweise für ihn regelt, weil dieser aufgrund Krankheit oder Behinderung sich nicht (mehr) angemessen darum kümmern kann. Dabei bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten erhalten, Entscheidungen über Ehe und Testament trifft der Betreute weiterhin selbst. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Eingriffen muss das Betreuungsgericht zustimmen, zudem muss der Betreuer dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Betreuung gibt es nur bei Erwachsenen, bei Minderjährigen kommt es zu einer Pflegschaft.
2. Voraussetzung
Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf Anregung Dritter einen Betreuer.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, besorgt werden können (§ 1896 BGB).
Die Betreuung ersetzt frühere rechtliche Möglichkeiten: die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft.
3. Einwilligungsvorbehalt
Bei einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten (im Gegensatz zur früheren Entmündigung) in der Regel erhalten. Wenn es aber zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass Erklärungen des Betreuten der Einwilligung des Betreuers bedürfen, um rechtswirksam zu werden. Dieser Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich aber nicht auf "Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind", und auf "Verfügungen von Todes wegen" (§ 1903 BGB).
Die Bestellung eines Betreuers führt zu einer Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten. Der Betreuer kann, wenn es zum Wohl der Betreuten erforderlich ist, Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten einleiten, so weit diese zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören.
3.1. Aufgabenkreise
Aufgabenkreise aus dem Bereich der Personensorge können sein:
- Überwachung der medizinischen Behandlung
- Zuführung zur ärztlichen Behandlung
- Aufenthaltsbestimmung
- Suche eines geeigneten Wohnraums
Aufgabenkreise aus der Vermögenssorge können sein:
- Verwaltung von Vermögen und laufenden Einkommen
- Antragstellung auf Sozialhilfe, Renten und andere öffentliche Leistungen
- Wohnungsauflösung
- Erbschaftsangelegenheiten
4. Zustimmung des Betreuungsgerichts
Bei weitreichenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Betreuten muss der Betreuer allerdings die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen, dies gilt z.B. bei:
- Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, wenn z.B. die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder stirbt (§ 1904 BGB).
- Sterilisation des Betreuten (§ 1905 BGB).
- Unterbringung des Betreuten gegen seinen Willen in einer geschlossenen Einrichtung (§ 1906 Abs. 1 BGB).
- Freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. durch Bettgitter, Medikamente (§ 1906 Abs. 4 BGB).
- Kündigung der Wohnung des Betreuten (§ 1907 BGB).
5. Kosten
Bei einer Betreuung entstehen folgende Kosten:
- Gerichtsgebühren
Kosten entstehen im Rahmen der Betreuung z.B. in Form von gerichtlichen Gebühren und als Auslagen; Letztere insbesondere für das Sachverständigengutachten über die Ermittlung der Notwendigkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Betreuung. Diese Kosten muss der Betreute nur tragen, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- € beträgt.
Eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, das der Betreute allein oder mit Angehörigen bewohnt, bleibt unberücksichtigt und wird nicht zum Vermögen gerechnet.
Bei einem Reinvermögen über 25.000,- € wird für eine dauerhafte Betreuung eine Jahresgebühr fällig: Sie beträgt pro Jahr der Betreuung 5,- € für jede angefangenen 5.000,- €, die über dem Vermögen von 25.000,- € liegen. - Gebühren für Berufsbetreuer
Bei einem Reinvermögen ab 2.600,- € müssen der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. Ehegatte, Kinder) die Kosten für einen Berufsbetreuer prinzipiell selbst tragen.
Berufsbetreuer haben bestimmte Stundensätze, abhängig von ihrer Vorbildung:- Ohne besondere Kenntnisse: 27,- € inkl. Mehrwertsteuer.
- Abgeschlossene Ausbildung: 33,50 € inkl. Mehrwertsteuer.
- Abgeschlossenes Studium: 44,- € inkl. Mehrwertsteuer.
- Ehrenamtlicher Betreuer
- Dieser kostet entweder eine Aufwandspauschale von jährlich 323,- € inkl. Mehrwertsteuer, oder er erhält eine individuell zu belegende Aufwandsentschädigung.
Ob für einen Patienten ein Berufs- oder ein ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird, entscheidet das Betreuungsgericht.
6. Praxistipps
- Anregung der Einrichtung einer Betreuung: Wer meint, dass eine Betreuung für einen Menschen nötig ist, kann sich an das Betreuungsgericht wenden. Dieses wird dann im Rahmen seiner Amtserhebungspflicht tätig. Hilfreich sind Angaben, für welche Aufgabenbereiche der Betroffene Unterstützung und gesetzliche Vertretung benötigt (z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsangelegenheiten, Heimangelegenheiten).
- Es ist zu beachten, ob es bereits eine Betreuungsverfügung gibt, in der der betroffene Mensch festgelegt hat, wen er unter welchen Bedingungen als Betreuer haben möchte.
- Aufhebung oder Änderung einer Betreuung müssen beim Betreuungsgericht schriftlich oder persönlich vom Betroffenen oder seinem Betreuer beantragt oder von Dritten angeregt werden.
- Bei den Betreuungsstellen und Betreuungsgerichten ist das "Handbuch für Betreuer. Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer" Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium, erhältlich.
- Die Broschüre "Betreuungsrecht" kann beim Bundesjustizministerium unter
www.bmj.bund.de > Service > Publikationen heruntergeladen oder beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock, Telefon 01805 778090 (14 Cent/Min; anderer Mobilfunktarif möglich ), Fax 01805 778094 bestellt werden.
7. Wer hilft weiter?
Zuständig für Betreuungsangelegenheiten ist das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Informationen und Aufklärung leisten auch die Betreuungsbehörden bei der örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltung und Betreuungsvereine.
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 1896 ff. BGB) (§§ 1835 ff. BGB)
Letzte Aktualisierung am 18.01.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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