Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Für die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen ist das Jugendamt zuständig. Die Betreuung erfolgt in der Regel im elterlichen Haushalt, Voraussetzung für die Leistung des Jugendamts ist allerdings, dass nicht die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellt.
2. Umfang
Das Jugendamt soll die Betreuung und Versorgung von Kindern (0 bis noch nicht 14 Jahre alt) in Notsituationen sicherstellen (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Diese Leistung wird auch "ambulante Familienpflege" genannt und ist beim Jugendamt zu beantragen (sogenannter Antrag auf ambulante Familienpflege). Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.
Die Betreuung und Versorgung erfolgt
- in der Regel im elterlichen Haushalt,
- ausnahmsweise bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim für Minderjährige.
Unter "Betreuung und Versorgung" fallen
- Erziehung des Kindes
- Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben
- Zubereitung der Mahlzeiten
- sonstige Haushaltsführung
3. Voraussetzungen
- Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus.
- Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrzunehmen.
- Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich.
- Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagespflege von Kindern reichen nicht aus.
- Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe.
3.1. Vorrang der Haushaltshilfe
Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenversicherung ist vorrangig. Zuerst muss also die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann die Betreuung und Versorgung des Kindes beim Jugendamt beantragt werden.
4. Kosten
Das Jugendamt trägt die Kosten der Vollzeitpflege.
Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner werden zu diesen Kosten herangezogen. Deren Kostenbeitrag richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional unterschiedlich ausfallen. Individuelle Informationen hierzu beim Jugendamt.
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilt das Jugendamt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 20 SGB VIII)
Letzte Aktualisierung am 04.01.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)












