Betreuungsverfügung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Vorstellungen zu äußern, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.
Das Gericht ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus.
2. Betreuer
Die Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen übertragen möchte, er aber eine Person kennt, die die Verwaltung seiner Angelegenheiten mit Hilfe des Betreuungsgerichts übernehmen soll und dies auch will. Diese Person/en sollte/n genau über die eigenen Vorstellungen informiert werden und damit einverstanden sein, die Betreuung zu übernehmen.
Falls keine Betreuungsverfügung vorliegt, in der eine Person als Betreuer gewünscht wird, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus. Dabei prüft das Gericht zuerst, ob im Verwandten- und Bekanntschaftskreis eine Person ist, die diese Aufgabe übernehmen kann und will.
3. Formales
Um Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Verfassers auszuschließen, wird dringend die schriftliche Form angeraten.
- Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke, die individuell abwandelbar sind. Diese erhält man z.B. beim Betreuungsgericht vor Ort.
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind immer erforderlich.
- Ergänzungen und Streichungen müssen mit Ort, Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
4. Aufbewahrung
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen.
- Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält.
- Die Betreuungsverfügung kann auch bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, Notaren, Rechtsanwälten oder beim gewünschten Betreuer hinterlegt werden.
- Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren.
- Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet.
5. Inhalte
Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.:
- zum Umgang mit seiner Person
- zur Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall in Aktien umwandeln)
- zum Aufenthalt (in welchem Pflegeheim er untergebracht werden will, in welchem auf keinem Fall)
- zu medizinischen Angelegenheiten
Die Wünsche an den Betreuer sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.
Das Gericht und der Betreuer müssen die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen, außer sie widersprechen dessen Wohl oder die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten.
6. Praxistipps
- Um einer juristischen Anfechtung der Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es dringend empfehlenswert, dass ein Arzt die unzweifelhafte Geschäftsfähigkeit des Verfassers der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt.
- Um die Aktualität zu wahren, müssen die Unterschriften des Verfassers und des Arztes spätestens alle 2 Jahre (besser jährlich) mit Ort, Datum und der Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Verfassers erneuert werden.
- Die Betreuungsverfügung sollte die gewünschten Aufgabenbereiche des Betreuers möglichst genau beschreiben.
- Einen Vordruck einer Betreuungsverfügung können Sie hier downloaden:
Vordruck Betreuungsverfügung.
7. Notarielle Beglaubigung
Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass die Einholung eines rechtskundigen Rats in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.
Eine Beglaubigung der Betreuungsverfügung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Verfügung aufgrund von (bestehenden oder sich anbahnenden) körperlichen oder geistigen Einschränkungen erstellt wird.
7.1. Notarkosten
Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet Gebühren in Höhe von 10,- bis maximal 130,- € (zzgl. Mehrwertsteuer) (§ 45 KostO).
8. Vorsorgeregister
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf das Bestehen einer Betreuungsverfügung registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.
Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter
www.vorsorgeregister.de.
Anschrift: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Kronenstr. 42, 10117 Berlin, Telefon 01805 355050 (14 Ct./Min.).
www.zvr-online.de, E-Mail info@vorsorgeregister.de.
Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Umfang kostet die Registrierung etwa 13,- € bis ca. 20,- €.
9. Wer hilft weiter?
Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Schmerz- und Hospiztelefon der Deutschen Hospiz-Stiftung unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.
Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie hier herunterladen:
Download Ratgeber "Patientenvorsorge".
10. Verwandte Links
Download
Vordruck Betreuungsverfügung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 1896 ff., 1901 a BGB)
Letzte Aktualisierung am 04.12.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek














