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Blindenhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt für Erwachsene 608,96 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

 

2. Vorrang anderer Leistungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Blindenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

Der Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII ist nachrangig gegenüber allen anderen Trägern. Auch die Leistungen der Landesblindengeldgesetze (Landesblindengeld s.u.) sind vorrangig. Leistungen an Kriegs- und Unfallblinde sind vorrangig gegenüber Leistungen nach den Blindengeldgesetzen und gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI.

 

3. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Als Blindheit gelten:

  1. Fehlen des Augenlichts
    oder
  2. Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50
    oder
  3. Nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens (entspricht dem Schweregrad von 2).

 

Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Einsatz von Einkommen und Vermögen).

 

4. Höhe der Blindenhilfezum Inhaltsverzeichnis

  • Für Blinde ab 18 Jahren: 614,99 € monatlich
  • Für Blinde bis 17 Jahre: 308,02 € monatlich

 

4.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.

  • bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 werden 70 % des Pflegegelds der Pflegestufe 1 angerechnet.
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 2 und 3 werden 50 % des Pflegegelds der Pflegestufe 2, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

 

4.2. Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zu deren Höhe von 608,96 € bzw. 305,- € (s.o.), so weit die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.

 

4.3. Kürzung und Ausschluss

Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.

 

Wird der Blinde in einer stationären Einrichtung untergebracht, reduziert sich die Blindenhilfe um maximal die Hälfte.

 

Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von

 

4.4. Praxistipp

Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.

 

5. Landesblindengeldzum Inhaltsverzeichnis

Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld in folgender Höhe, soweit keine anderen Leistungen wie Pflegegeld, Zuschüsse bei Heimunterbringung etc. angerechnet werden:

 

5.1. Baden-Württemberg

Blinde ab 18 Jahren: 409,03 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 204,52 € monatlich

 

5.2. Bayern

Blinde jeden Alters: 523,- € monatlich

 

5.3. Berlin

Blinde jeden Alters: 491,99 € monatlich

 

5.4. Brandenburg

Blinde ab 18 Jahren: 266,- € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 133,- € monatlich

 

5.5. Bremen

Blinde ab 18 Jahren: 361,64 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 180,82 € monatlich

 

5.6. Hamburg

Blinde jeden Alters: 468,51 € monatlich

 

5.7. Hessen

Blinde ab 18 Jahren: 528,89 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 308,02 € monatlich

 

5.8. Mecklenburg-Vorpommern

Blinde ab 18 Jahren: 430,- € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich

 

5.9. Niedersachsen

Blinde bis 25 Jahre: 320,- €

Blinde ab 26 Jahre: 265,- €

 

5.10. Nordrhein-Westfalen

Blinde bis 17 Jahre: 305,- €

Blinde von 18 bis 59 Jahren: 608,96 € monatlich

Blinde ab 60 Jahren: 473,- € monatlich

 

5.11. Rheinland-Pfalz

Blinde ab 18 Jahren: 529,50 € monatlich, wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde.

  • Bei Antragstellung seit 1.5.2003: 410,- €

Blinde bis 17 Jahre: 264,75 € monatlich, wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde.

  • Bei Antragstellung seit 1.5.2003: 205,- €

 

5.12. Saarland

Blinde ab 18 Jahren: 438,- € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 293,- € monatlich

 

5.13. Sachsen

Blinde ab 14 Jahren: 333,- € monatlich

Blinde von 2 bis 13 Jahre: 249,75 € monatlich

 

5.14. Sachsen-Anhalt

Blinde ab 18 Jahren: 350,- € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 250,- € monatlich

 

5.15. Schleswig-Holstein

Blinde ab 18 Jahren: 400,- € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 200,- € monatlich

 

5.16. Thüringen

Blinde bis 26 Jahre: 300,- € monatlich, wenn der Antrag vor dem 1.1.2008 gestellt wurde. Bei Antragstellung nach dem 1.1.2008: 270,- €.

Blinde ab 27 Jahren: 270,- € monatlich

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org, externer Linkwww.dbsv.org.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Hilfe in anderen Lebenslagen

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegesachleistung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 72 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 20.09.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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