Blindenhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt für Erwachsene 608,96 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.
2. Vorrang anderer Leistungen
Die Blindenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Der Anspruch auf Blindenhilfe nach dem SGB XII ist nachrangig gegenüber allen anderen Trägern. Auch die Leistungen der Landesblindengeldgesetze (Landesblindengeld s.u.) sind vorrangig. Leistungen an Kriegs- und Unfallblinde sind vorrangig gegenüber Leistungen nach den Blindengeldgesetzen und gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI.
3. Voraussetzungen
Als Blindheit gelten:
- Fehlen des Augenlichts
oder - Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50
oder - Nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens (entspricht dem Schweregrad von 2).
Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Einsatz von Einkommen und Vermögen).
4. Höhe der Blindenhilfe
- Für Blinde ab 18 Jahren: 614,99 € monatlich
- Für Blinde bis 17 Jahre: 308,02 € monatlich
4.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen
Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.
- bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 werden 70 % des Pflegegelds der Pflegestufe 1 angerechnet.
- bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 2 und 3 werden 50 % des Pflegegelds der Pflegestufe 2, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
4.2. Anrechnung von Landesblindengeld
Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zu deren Höhe von 608,96 € bzw. 305,- € (s.o.), so weit die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.
4.3. Kürzung und Ausschluss
Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.
Wird der Blinde in einer stationären Einrichtung untergebracht, reduziert sich die Blindenhilfe um maximal die Hälfte.
Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von
- Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe) wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen.
- Taschengeld.
4.4. Praxistipp
Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.
5. Landesblindengeld
Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld in folgender Höhe, soweit keine anderen Leistungen wie Pflegegeld, Zuschüsse bei Heimunterbringung etc. angerechnet werden:
5.1. Baden-Württemberg
Blinde ab 18 Jahren: 409,03 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 204,52 € monatlich
5.2. Bayern
Blinde jeden Alters: 523,- € monatlich
5.3. Berlin
Blinde jeden Alters: 491,99 € monatlich
5.4. Brandenburg
Blinde ab 18 Jahren: 266,- € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 133,- € monatlich
5.5. Bremen
Blinde ab 18 Jahren: 361,64 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 180,82 € monatlich
5.6. Hamburg
Blinde jeden Alters: 468,51 € monatlich
5.7. Hessen
Blinde ab 18 Jahren: 528,89 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 308,02 € monatlich
5.8. Mecklenburg-Vorpommern
Blinde ab 18 Jahren: 430,- € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich
5.9. Niedersachsen
Blinde bis 25 Jahre: 320,- €
Blinde ab 26 Jahre: 265,- €
5.10. Nordrhein-Westfalen
Blinde bis 17 Jahre: 305,- €
Blinde von 18 bis 59 Jahren: 608,96 € monatlich
Blinde ab 60 Jahren: 473,- € monatlich
5.11. Rheinland-Pfalz
Blinde ab 18 Jahren: 529,50 € monatlich, wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde.
- Bei Antragstellung seit 1.5.2003: 410,- €
Blinde bis 17 Jahre: 264,75 € monatlich, wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde.
- Bei Antragstellung seit 1.5.2003: 205,- €
5.12. Saarland
Blinde ab 18 Jahren: 438,- € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 293,- € monatlich
5.13. Sachsen
Blinde ab 14 Jahren: 333,- € monatlich
Blinde von 2 bis 13 Jahre: 249,75 € monatlich
5.14. Sachsen-Anhalt
Blinde ab 18 Jahren: 350,- € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 250,- € monatlich
5.15. Schleswig-Holstein
Blinde ab 18 Jahren: 400,- € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 200,- € monatlich
5.16. Thüringen
Blinde bis 26 Jahre: 300,- € monatlich, wenn der Antrag vor dem 1.1.2008 gestellt wurde. Bei Antragstellung nach dem 1.1.2008: 270,- €.
Blinde ab 27 Jahren: 270,- € monatlich
6. Wer hilft weiter?
Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org,
www.dbsv.org.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 72 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 20.09.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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