Brustkrebs > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Brustkrebs kann zu vorübergehenden oder dauerhaften Behinderungen führen. Bei Mastektomie (Verlust der Brust) kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Bei Wiederaufbau der Brust reduziert sich der GdB/GdS.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwerbehindert, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.
Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung.
Die aufgeführten GdB/GdS-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang andauernde, schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
4. Verlust der Brust (Mastektomie)
Mastektomie |
GdB/GdS |
einseitig |
30 |
beidseitig |
40 |
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust |
0 - 20 |
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
5. Aufbauplastik
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/GdS-Werte in Betracht.
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) ... |
GdB/GdS |
... nach Mastektomie einseitig |
10 - 30 |
... nach Mastektomie beidseitig |
20 - 40 |
... nach subkutaner Mastektomie einseitig |
10 - 20 |
... nach subkutaner Mastektomie beidseitig |
20 - 30 |
6. Heilungsbewährung
Nach der Behandlung von Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, ist bei der GdB/GdS-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. Insbesondere gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel 5 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Heilungsbewährung (einschließlich Operationsfolgen und gegebenenfalls anderer Behandlungsfolgen, sofern diese für sich allein keinen GdB/GdS-Grad von wenigstens 50 bedingen) ... |
GdB/GdS |
... bei Entfernung im Stadium T1-2 pN0 M0 |
50 |
... bei Entfernung im Stadium T1-2 pN1 M0 |
60 |
... in anderen Stadien |
wenigstens 80 |
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB/GdS-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/GdS-Grad entsprechend höher zu bewerten.
7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat eine Brustkrebs-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung (das ist auch vorübergehend möglich), können für sie folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
8. Verwandte Links
Brustkrebs > Finanzielle Hilfen
Brustkrebs > Medizinische Rehabilitation
Letzte Aktualisierung am 25.03.2009 Redakteur/in: Anja Wilckens
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