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CED > Schwerbehinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Ausgeführt werden die Bestimmungen, um den Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei Chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED) festzustellen. Erfasst werden hier Colitis ulcerosa, Morbus Crohn und Künstlicher Darmausgang.

 

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze zum Inhaltsverzeichnis

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter externer Linkwww.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.

 

Die nachstehend genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.

 

3. Colitis ulcerosa und Morbus Crohn (CED)zum Inhaltsverzeichnis

 

GdB/GdS

CED mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, selten Durchfälle)

10-20

CED mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufiger Durchfälle)

30-40

CED mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

50-60

CED mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, ausgeprägte Anämie)

70-80

 

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z.B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z.B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind bei CED zusätzlich zu bewerten.

 

4. Mastdarmvorfall, Afterschließmuskel, künstlicher Darmausgangzum Inhaltsverzeichnis

 

 GdB/GdS

Mastdarmvorfall

klein, reponierbar

0-10

Mastdarmvorfall: nicht reponierbar

20-40

Afterschließmuskelschwäche

mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang

10

Afterschließmuskelschwäche: sonst

20-40

Funktionsverlust des Afterschließmuskels

wenigstens 50

Fistel in der Umgebung des Afters geringe, nicht ständige Sekretion

10

Fistel in der Umgebung des Afters mit stärkerer Sekretion

20-30

Künstlicher Darmausgang (Stoma)

 

Stoma mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

Stoma (z.B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)

60-80

 

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem Darmausgang oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind gegebenenfalls außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.

 

5. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

 

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Hat ein CED-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Chronisch-entzündliche Darmerkrankung CED

CED > Finanzielle Hilfen

CED > Medizinische Rehabilitation

CED > Mobilität

CED > Pflege

CED > Wohnen

 

 

Letzte Aktualisierung am 25.03.2009   Redakteur/in: Anja Wilckens

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