Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei chronischem Schmerz kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Er richtet sich in der Regel nach der Grunderkrankung.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt.
Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zu erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
4. Beurteilung bei chronischem Schmerz
Der GdB/GdS bei chronischen Schmerzen wird meist an der zugrunde liegenden Krankheit sowie an der durch die Schmerzen vorliegende Funktionseinschränkung bemessen. Die in der GdB/GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende und eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/GdS-Bewertung.
5. Beispiele
Zwei Beispiele für die Begutachtung von chronisch schmerzhaften Erkrankungen:
5.1. Gesichtsneuralgien
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie) |
GdB/GdS |
leicht (seltene, leichte Schmerzen) |
0 - 10 |
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) |
20 - 40 |
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) |
50 - 60 |
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) |
70 - 80 |
5.2. Gefäßkrankheiten
Gefäßkrankheiten: Arterielle Verschlußkrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen) |
GdB/GdS |
mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig |
0 - 10 |
mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II: |
|
- Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m |
20 |
- Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100-500 m |
30 - 40 |
- Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 -100 m |
50 - 60 |
- Schmerzfreie Gehstrecke unter 50 m ohne Ruheschmerz ein- oder beidseitig |
70 - 80 |
-Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) einseitig |
80 |
-Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) beidseitig |
90 - 100 |
5.3. Weitere Schmerzerkrankungen
Weitere Details zum GdB/GdS bei Erkrankungen, die mit chronischen Schmerzen verbunden sein können:
Brustkrebs > Schwerbehinderung
Prostatakarzinom > Schwerbehinderung
6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Hat ein Patient mit chronischen Schmerzen eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Parkerleichterungen für Behinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
7. Verwandte Links
Chronische Schmerzen > Behandlung und Rehabilitation
Chronische Schmerzen > Mobilität
Letzte Aktualisierung am 21.04.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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