Demenz > Autofahren Führerschein

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen, die an einer Demenzerkrankung leiden, können anfangs in der Regel noch Autofahren. Allerdings nehmen Fähigkeiten wie Konzentration oder Orientierung mit fortschreitender Demenz ab. Deshalb müssen Demenz-Erkrankte irgendwann ihren Führerschein abgeben.

2. Kraftfahreignung bei Demenz

Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen geben auf Seite 70 ff. Hinweise zur Kraftfahreignung bei Demenz und Persönlichkeitsveränderungen. Die Leitlinien können kostenlos heruntergeladen werden unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Bei leichten hirnorganischen Psychosyndromen kann es sein, dass das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Näheres unter Fahrerlaubnisgruppen) weiterhin möglich ist. Gruppe-2-Fahrzeuge können bei Demenz nur in seltenen Fällen weiter geführt werden.

Bei schweren organischen Psychosyndromen, Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch krankhafte Altersprozesse darf kein Fahrzeug mehr geführt werden.

2.1. Praxistipp

Bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. finden Sie das Informationsblatt 19 mit Empfehlungen zum Thema "Autofahren und Demenz" unter www.deutsche-alzheimer.de > Publikationen > Informationsblätter. Das Informationsblatt können Sie in deutsch, russisch, polnisch und türkisch herunterladen.

3. Beeinträchtigung der Fahreignung

Beeinträchtigend sind bei Demenz insbesondere Verlangsamung, mangelnde sensorische Leistungen, erhebliche Reaktionsleistungsschwächen, Anpassungsschwierigkeiten, Merkstörung, Gedächtnisstörungen und weitere kognitive Beeinträchtigungen. Das kann zu Situationsverkennung, Fehlreaktionen und in der Folge zu gefährlichen Situationen führen.

Wenn eine Demenz diagnostiziert wird, müssen Betroffene vom Arzt darüber aufgeklärt werden, dass Demenz im weiteren Verlauf zum Verlust der Fahreignung führen wird, selbst wenn der Mensch mit Demenz zum Zeitpunkt der Diagnosestellung noch fahrtauglich ist („Sicherungsaufklärung“, § 630c BGB).

Es sollte darauf hingewirkt werden, auch von Angehörigen oder dem Umfeld, dass Erkrankte rechtzeitig aus eigener Einsicht auf das Fahren verzichten. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der umfassende und wiederholte Beratung erfordern kann.

4. Führerschein abgeben bei Demenz

Problematisch ist es oft, Menschen mit Demenz davon zu überzeugen, freiwillig ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abzugeben.

Ggf. können Angehörige, in Absprache mit dem behandelnden Arzt, der Führerscheinstelle melden, dass Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen und deshalb ein medizinisch-psychologischer Test gemacht werden sollte. Auch der behandelnde Arzt kann von sich aus entsprechende neuropsychologische Untersuchungen machen und dann die Fahreignung attestieren oder absprechen. Da bei einer Demenz von einer Verschlechterung auszugehen ist, sind auch bei (noch) gegebener Fahreignung Nachuntersuchungen vorzusehen.

Fährt eine Person mit Demenz bei fehlender Fahreignung trotz entsprechender Aufklärung durch den Arzt weiterhin ein Kfz, ist der Arzt berechtigt, seine Schweigepflicht zu brechen und die Verkehrsbehörde oder Polizei zu benachrichtigen.

Informationen zum Umgang mit Konflikten beim Thema "Autofahren und Demenz" bietet ein informativer Kurzfilm von Demenz Partner, einer Initiative der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V., unter www.demenz-partner.de > Aktuelles > Autofahren und Demenz im Film erklärt.

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Rechtsgrundlagen: § 630 c BGB

Letzte Bearbeitung: 13.03.2024

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