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Demenz > Pflege zu Hause

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Auch wenn Menschen mit Demenz körperlich gesund sind, können sie als pflegebedürftig eingestuft werden und Leistungen aus der Pflegekasse erhalten. Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe ist bei Demenz nicht immer eindeutig, da die Patienten sich je nach Tagesform sehr selbstständig präsentieren. Angehörige sollten deshalb schon im Vorfeld das Gespräch mit dem zuständigen Gutachter suchen.

 

2. Allgemeines zur Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

An Demenz erkrankte Menschen sind oft noch lange Zeit körperlich gesund. Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen einem Demenzkranken aber auch schon dann zu, wenn er bei den "Verrichtungen des täglichen Lebens" Anleitung und/oder Beaufsichtigung von einem Außenstehenden braucht. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Bestimmungen:

 

3. Pflegeantrag und Einstufungzum Inhaltsverzeichnis

Voraussetzung für Leistungen der Pflegekassen ist unter anderem die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in eine Pflegestufe.

Die Richtlinien zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gelten verbindlich für die Pflegekassen und Medizinischen Dienste. Damit soll die Qualität und Einheitlichkeit bei der Begutachtung erhöht werden. In diesen Richtlinien wird unter anderem speziell auf Menschen mit Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen eingegangen. Zu diesen Erkrankungen zählt auch die Demenz.

 

Nachfolgend Links zu allgemeinen Informationen zu Pflegeantrag und -einstufung:

 

4. Begutachtung durch den MDKzum Inhaltsverzeichnis

Bei der Begutachtung durch den MDK kann es zu Fehldeutungen durch den Gutachter kommen, weil

  • dem demenzkranken Menschen äußerlich nichts anzusehen ist.
  • er in seiner vertrauten Umgebung orientiert und unauffällig wirkt.
  • viele sich auch Fremden gegenüber als selbstständig darstellen können und geschickt ihre kognitiven Einbußen überspielen.
  • bei Demenzpatienten Schwankungen im Tagesverlauf auftreten können. Manche sind tagsüber relativ ruhig und abends und nachts sehr unruhig und verwirrt.

Daher ist es sehr wichtig, dass Angehörige und Pflegende die Situation und das wahre Ausmaß der Demenz bereits im Vorfeld dem Gutachter schildern.

 

5. Hilfebedarf eines Menschenzum Inhaltsverzeichnis

Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf eines Menschen, den er in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung hat.

Damit eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und der Patient in eine Pflegestufe eingestuft wird, muss die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt oder nicht vorhanden sein. Dies ist auch dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar motorisch ausüben kann, jedoch deren Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht in sinnvoll zielgerichtetes Handeln umsetzen kann.

So kann ein demenzerkrankter Mensch durchaus körperlich in der Lage sein, sich selbst zu waschen, zu kämmen und Nahrung zu sich zu nehmen. Durch die hirnorganischen Veränderungen vergisst er jedoch, dass er diese alltäglichen Verrichtungen erledigen muss oder sträubt sich sogar dagegen.

 

6. Anleitung und Beaufsichtigungzum Inhaltsverzeichnis

Hilfen der Pflegeversicherung gibt es in drei Formen:

  1. Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen Lebens
  2. Teilweise oder vollständige Übernahme dieser Verrichtungen
  3. Beaufsichtigung der Ausführung oder Anleitung zur Selbstvornahme dieser Verrichtungen

Bei Menschen mit Demenz kommt hauptsächlich die dritte Form der Hilfe vor.

 

In den Richtlinien zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit heißt es: "Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf einzelner Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken oder demonstrieren muss."

Zur Anleitung gehört auch die Motivierung des Pflegebedürftigen zur selbstständigen Übernahme der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens.

"Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf der Verrichtungen im Vordergrund, zum anderen die Kontrolle darüber, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden."

Beispiel: Beaufsichtigung eines Demenzpatienten beim Rasieren, damit er sich nicht verletzt.

Beaufsichtigung und Anleitung bei diesen Verrichtungen richten sich auch darauf,

  • körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu fördern und zu erhalten (z.B. Orientierung zur eigenen Person und in der Umgebung),
  • Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden sowie
  • Ängste, Reizbarkeit und Aggression abzubauen.

 

Im Vorfeld einer Begutachtung ist es deshalb wichtig für die Angehörigen eines Demenzbetroffenen, alle Zeiten, die für Anleitung und Beaufsichtigung im Zusammenhang mit dem Verrichtungen des täglichen Lebens erforderlich sind, in einem Pflegetagebuch festzuhalten und dies dem MDK beim Begutachtungstermin vorzulegen.

 

7. Erheblicher Betreuungsbedarf: Pflegeleistungsergänzungsgesetzzum Inhaltsverzeichnis

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz ermöglicht zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt. Dies ist bei Pfegebedürftigen mit Demenz häufig der Fall.

Näheres unter Pflegeleistungsergänzungsgesetz.

 

8. Pflegekursezum Inhaltsverzeichnis

Für pflegende Angehörige gibt es spezielle Kurse für die Pflege und Betreuung von Demenzkranken. Diese werden z.B. von ambulanten Pflegediensten oder Demenzselbsthilfegruppen angeboten. Teilweise gibt es während des Kurses Betreuungsmöglichkeiten für die Demenzkranken. Informationen bieten die Alzheimergesellschaft (externer Linkwww.deutsche-alzheimer.de), Kranken- und Pflegekassen, Pflegeberatungen und Pflegedienste vor Ort.

 

8.1. Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

 

9. Leistungen der Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Nachfolgend Links auf allgemeine sozialrechtliche Informationen zur häuslichen Pflege.

 

9.1. Pflege zu Hause

 

9.2. Ambulante Pflege durch Fachkräfte

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Demenz > Pflege stationär

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Demenz

Demenz > Allgemeines

Demenz > Ernährung

Demenz > Familie

Demenz > Freiheitsentziehende Maßnahmen

Demenz > Krankenhausaufenthalt

Demenz > Mobilität

Demenz > Rechtsfragen

Demenz > Wohnen

 

 

Letzte Aktualisierung am 02.12.2009   Redakteur/in: Gabriele Bayer

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