Diabetes > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Diabetes kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt und das Merkzeichen G zuerkannt werden. Anerkannte Schwerbehinderte können Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden. Diabetes ist unter Punkt 15.1. beschrieben.
4. Anhaltswerte bei Diabetes
Der GdB/GdS bei Diabetes ist von den Auswirkungen der Krankheit abhängig. Die Diagnose "Diabetes" allein und hohe Blutzuckerwerte bedingen für sich allein noch keinen GdB/GdS, insbesondere dann nicht, wenn in der Regel keine Hypoglykämie ausgelöst wird.
|
GdB/GdS |
Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen und Patient ist durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt. |
20 |
Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen, Patient muss mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen und ist durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt. |
30-40 |
Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen muss durchgeführt werden, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Der Patient ist durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. |
50 |
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen. |
> 50 |
4.1. Besonderheiten
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
5. Merkzeichen G bei Diabetes
Wenn es sich um einen Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks handelt, dann gibt es im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit wird ausgegangen, wenn die hypoglykämischen Schocks überwiegend am Tage auftreten.
6. Merkzeichen H bis zum 16./18. Lebensjahr
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist bei Diabetes mellitus Hilflosigkeit anzunehmen und deshalb das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis einzutragen. Hintergrund ist die erforderliche ständige Überwachung wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, der strengen Einhaltung der Diät und der Dosierung des Insulins sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen.
Das Merkzeichen H gibt es auch dann, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Eltern können dann einen steuerlichen Pauschbetrag in Höhe von 3.700,- € geltend machen (Steuervorteile).
Diabetes kann zu einer bleibenden Behinderung eines Patienten führen. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Als schwer behindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.
7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Hat ein Diabetes-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
8. Verwandte Links
Diabetes > Medizinische Rehabilitation
Letzte Aktualisierung am 17.09.2010 Redakteur/in: Manfred Hägele
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