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Down-Syndrom > Schwerbehinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Menschen mit Down-Syndrom gelten in der Regel als schwerbehindert im Sinne des SGB IX (Behinderung). Die Einstufung für den Grad der Behinderung (GdB) ist recht unterschiedlich, je nach Schweregrad wird ein GdB von 50 bis 100 ausgestellt. In der Folge ergeben sich auch unterschiedliche Nachteilsausgleiche.

 

2. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

 

3. Merkzeichenzum Inhaltsverzeichnis

Kinder mit Down-Syndrom erhalten in den meisten Fällen das Merkzeichen H (Hilflos) und meist erst mit fortschreitendem Alter B (ständige Begleitung erforderlich) in wenigen Fällen auch das Merkzeichen G (Gehbehinderung).

 

4. Grad der Behinderung bei Säuglingenzum Inhaltsverzeichnis

Viele Versorgungsämter gehen dazu über, Säuglingen mit Down-Syndrom nur noch einen GdB von 50 anzuerkennen und verneinen das Vorliegen von Hilflosigkeit mit der Begründung, dass alle Kinder mehr oder minder hilflos seien.

Betroffene Eltern sollten Widerspruch einlegen und auf die Besonderheiten des Einzelfalles hinweisen z.B. höherer Betreuungsaufwand, mehr Aufwand bei der Haushaltsführung durch besondere Ernährung, häufigeres Wäschewaschen, Aufwand wegen medizinischer Untersuchungen und Therapien etc.

 

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche können für Schwerbehinderte mit Down-Syndrom infrage kommen:

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Versorgungsamt

Down-Syndrom

Down-Syndrom > Allgemeines

Down-Syndrom > Familie

Down-Syndrom > Finanzielle Hilfen

Down-Syndrom > Medizinische Rehabilitation

Down-Syndrom > Mobilität

Down-Syndrom > Pflege

Urlaub und Freizeit bei Behinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 21.10.2008   Redakteur/in: Sabine Peter

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