Das Wichtigste in Kürze
Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Träger der Eingliederungshilfe bieten Menschen mit Behinderungen medizinische und berufliche Reha sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Eingliederungshilfe bekommt, wer die Leistung nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann. Schon seit 2020 gehört die Eingliederungshilfe nicht mehr zur Sozialhilfe und steht deshalb auch Personen zu, die nicht finanziell bedürftig sind.
Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe gibt es als Sach-, Geld- oder Dienstleistung. Erst ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze müssen Leistungsberechtigte einen Kostenbeitrag leisten. Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe gehören:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 i.V.m. §§ 42 ff. und § 64 SGB IX), Näheres unter Medizinische Rehabilitation.
- Leistungen zur Beschäftigung (berufliche Reha) (§ 111 i.V.m. §§ 58, 60–62 SGB IX), Näheres unter Leistungen zur Beschäftigung.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX), Näheres unter Teilhabe an Bildung.
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 i.V.m. §§ 77–84 SGB IX), Näheres unter Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Beispiele für Leistungen der Eingliederungshilfe:
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Schulbegleitung
- Freizeitassistenz im Rahmen der Assistenzleistungen
- Sportrollstuhl fürs Training in einem Verein
- Betreutes Wohnen
Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen sollen durch die Eingliederungshilfe
- ihr Leben individuell und menschenwürdig führen können,
- voll, wirksam und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können,
- möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben und das eigene Leben planen können.
Aufgaben:
- Bei der medizinischen Reha
- die Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung mindern oder ausgleichen oder einer Verschlimmerung vorbeugen
oder - den Menschen mit Behinderung soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen.
- die Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung mindern oder ausgleichen oder einer Verschlimmerung vorbeugen
- Bei der Teilhabe am Arbeitsleben
- die Aufnahme oder die Ausübung oder die Sicherung einer Beschäftigung, für die der Mensch mit Behinderung geeignet ist und die seinen Interessen entspricht, und
- die Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit und der Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung.
- Bei der Teilhabe an Bildung
- eine den Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung
und/oder - schulische Ausbildung
und/oder - hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf.
- eine den Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung
- Bei der Sozialen Teilhabe eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.
Voraussetzungen der Eingliederungshilfe
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe:
- Bedarf an einer Reha- und/oder Teilhabeleistung, für die kein anderer Sozialleistungsträger vorrangig zuständig ist
- Erreichbarkeit der Ziele der Eingliederungshilfe
- (drohende) wesentliche Behinderung
Keine vorrangige Zuständigkeit anderer Träger
Eingliederungshilfe gibt es, wenn kein anderer Träger vorrangig eine bestimmte Leistung finanzieren muss. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Für Kinder und Jugendliche, die nur wegen einer seelischen Behinderung Eingliederungshilfe benötigen, ist die Eingliederungshilfe eine Leistung der Jugendhilfe, die beim Jugendamt beantragt werden kann (§ 35a SGB VIII). Teils gilt das auch für junge Volljährige. Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege können gleichzeitig und nebeneinander gewährt werden. Sie sind im Verhältnis zueinander nicht vor- oder nachrangig, sondern gleichrangig. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Erreichbarkeit der Ziele der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe gibt es nur, wenn die Ziele der Eingliederungshilfe erreichbar sind.
Typische Ablehnungsgründe sind deshalb:
- Keine Besserung der Krankheit möglich.
- Fehlende Eignung für einen gewünschten Arbeitsplatz.
- Gewünschter Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss ist nicht erreichbar.
- Auch mit Eingliederungshilfe ist Teilhabe an einer Aktivität unmöglich.
- Fehlende Eignung, in einer eigenen Wohnung zu leben.
Eine Ablehnung aus solchen Gründen kann demotivieren und ausgrenzend wirken oder entlasten und einer Überforderung vorbeugen.
Leistungsberechtigte
Einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen mit sog. wesentlicher Behinderung. Wesentlich ist eine Behinderung dann, wenn die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist. Näheres unter Eingliederungshilfe-Verordnung.
In allen anderen Fällen (andere Behinderung) steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe.
Umfang der Eingliederungshilfe
Welche Leistungen in welchem Umfang konkret gewährt werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr wird das in jedem Einzelfall nach folgenden Kriterien bestimmt:
- Was wünscht sich der Mensch mit Behinderung?
- Was braucht der Mensch mit Behinderung?
- Wie sind die persönlichen Verhältnisse?
- Wo, wie und mit wem wohnt und lebt der Mensch mit Behinderung?
- Welche eigenen Kräfte und Mittel hat der Mensch mit Behinderung?
Dafür macht der Träger der Eingliederungshilfe einen sog. Gesamtplan.
Der Bedarf des Menschen mit Behinderung wird dabei festgestellt. Grundlage muss die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sein. Das Projekt REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. informiert unter www.rehadat-icf.de über die ICF.
Der Mensch mit Behinderung muss an der Gesamtplanung von Anfang an beteiligt werden.
Näheres unter Teilhabeplanverfahren.
Wenn es mehrere Möglichkeiten dafür gibt, wie der Bedarf gedeckt werden kann, gilt:
- Angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung dürfen nicht verwehrt werden.
- Nicht als angemessen gilt ein Wunsch normalerweise, wenn die Leistung unverhältnismäßig teurer ist als eine bedarfsdeckende ähnliche Leistung.
- Aber: Wenn statt der gewünschten Hilfen andere gewährt werden, muss das zumutbar sein. Wenn es nicht zumutbar ist, dass ein Mensch mit Behinderung anders lebt als gewünscht, dürfen die Kosten kein Argument für die Ablehnung der Leistungen sein.
- Besonders relevant ist der Wunsch nach einer bestimmten Wohnform (z.B. eigene Wohnung oder wohnen mit der eigenen Familie statt in einem Heim oder einer Wohngruppe). Näheres unter Assistenzleistungen.
Dauer der Eingliederungshilfe
Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht
- bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind
und - solange die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können.
Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe medizinischer, pädagogischer und sonstiger Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch auf Eingliederungshilfe ist möglich.
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt. Fachleistungen sind alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe, siehe oben. Existenzsichernde Leistungen umfassen den notwendigen Lebensunterhalt (Näheres unter Hilfe zum Lebensunterhalt). Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zum Lebensunterhalt.
Praxistipps
- Wenn Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können Sie Leistungen auch als Persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass Sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem Sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und bezahlen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX).
- Die Eingliederungshilfe ist im SGB IX noch relativ neu, so dass viele Fragen noch nicht rechtlich geklärt sind. Wenn Ihr Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn Sie mit den Ergebnissen der Gesamtplanung nicht einverstanden sind, z.B. wenn Ihr Bedarf dabei unterschätzt wird oder die Leistungen nicht Ihren Wünschen entsprechen. Sie können stattdessen einen Widerspruch und ggf. eine Klage einlegen. Beide sind für Betroffene kostenlos. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dafür brauchen, müssen Sie diese allerdings grundsätzlich erst einmal bezahlen. Der Kostenträger, der die Leistung rechtswidrig verwehrt hat, muss die Anwaltskosten hinterher erstatten. Können Sie sich das nicht leisten, können Sie für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen.
Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der Eingliederungshilfe.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter 030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung.
Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht gewährt werden.
Verwandte Links
Träger der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen
Eingliederungshilfe-Verordnung
Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege
Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zum Lebensunterhalt
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Behinderung > Ausbildung und Studium
Ergänzende Leistungen zur Reha
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
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Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: §§ 90 ff. SGB IX