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Eingliederungshilfe für Behinderte

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die "Eingliederungshilfe für Behinderte" umfasst verschiedene Leistungen des Sozialamts, die in etwa vergleichbar sind mit den Rehamaßnahmen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Näheres zu Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, d.h., wenn die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger gewährt wird.
Anspruch auf Eingliederungshilfe für Behinderte haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate)

  • körperlich wesentlich behindert sind (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit; Blinde; Hörbehinderte und Taubstumme; Sprachbehinderte)
    oder
  • geistig wesentlich behindert sind (wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt wird)
    oder
  • seelisch wesentlich behindert sind (z.B. körperlich nicht begründbare Psychosen; seelische Störungen als Folge von Krankheiten; Suchtkrankheiten, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen)
    oder
  • von einer Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis).

 

Die genannten Personenkreise haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Sie dürfen aber die Einkommensgrenzen, auf die bei den einzelnen Maßnahmen verwiesen wird, nicht überschreiten. Es gibt keine Altersbegrenzung.

In allen anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht wesentliche Behinderung) steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Sozialamts.

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Die Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen und sonstigen sachverständigen Personen, die auch am Gesamtplan (s.u.) beteiligt sind, wichtig.

 

4. Aufgaben der Eingliederungshilfezum Inhaltsverzeichnis

  • Verhütung einer drohenden Behinderung (Prävention)
  • Beseitigung oder Milderung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen (Rehabilitation)
  • Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft (Integration)

 

4.1. Gesamtplan

Zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahme erstellt das Sozialamt zusammen mit den Betroffenen und den behandelnden Ärzten einen Gesamtplan mit folgenden Inhalten:

  • Diagnose und Begründung der Eingliederung/Reha
  • Art und Ziel der Maßnahmen
  • Voraussichtliche Dauer
  • Ort und Träger der Ausführung
  • Bei Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme: Ergebnisse der bisherigen Maßnahmen

 

5. Maßnahmen der Eingliederungshilfezum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt leistet folgende Maßnahmen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII):

 

5.1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(§ 54 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX)

Details unter Medizinische Rehabilitation.

 

Voraussetzung

Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Details unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

5.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(§ 54 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX)

Details unter Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Voraussetzung

Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Details unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

5.3. Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte

(§ 54 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX, § 56 SGB XII)

 

Voraussetzungen

  • Für den Behinderten kommt wegen der Art oder Schwere der Behinderung keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
  • Der Behinderte erbringt nach Teilnahme im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung und es ist keine Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten.
  • Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Details unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

5.4. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

(§ 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX)

Details unter Rehabilitation.

 

Voraussetzung

Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Details unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

5.5. Schule, Ausbildung und Arbeitsplatz

(§ 54 SGB XII i.V.m. §§ 12, 13 EinglHVO (Eingliederungshilfeverordnung))

Zur Eingliederungshilfe zählen Hilfen zu einer Schulbildung, zu einer schulischen und beruflichen Ausbildung und zur Erlangung eines Platzes im Arbeitsleben, worunter auch die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte fallen kann. Darunter sind z.B. die heil- oder sozialpädagogische Betreuung in einer Tagesstätte oder in einem Heim einschließlich der notwendigen Fahrtkosten dorthin zu verstehen.

 

Voraussetzung

Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Details unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

5.6. Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe

(§ 55 SGB XII)

Wird die Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne von § 43a SGB XI erbracht, schließt diese Hilfe auch Pflegeleistungen ein, d.h.: Auch die notwendige Pflege wird erbracht. Näheres unter Vollstationäre Pflege. Der vorrangige Zweck der Behinderteneinrichtung ist auf die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder Erziehung behinderter Menschen gerichtet. Im Vordergrund der Einrichtung steht somit die Förderung des behinderten Menschen.

Ist die Betreuung und Pflege des Behinderten in der Behinderteneinrichtung nicht mehr sichergestellt, kann - auf Initiative des Trägers der Behinderteneinrichtung - ein Wechsel in eine Pflegeeinrichtung (mit dem vorrangigen Zweck der Pflege) erfolgen. Dabei sind die Wünsche des Behinderten zu berücksichtigen.

 

6. Unterhaltspflicht der Elternzum Inhaltsverzeichnis

Eltern leisten für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 31,07 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Näheres unter Unterhaltspflicht.

 

7. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Menschen, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können Leistungen auch als Persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und bezahlen (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX).

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Behinderung

Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

Ergänzende Leistungen zur Reha

Teilhabe am Arbeitsleben

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Vollstationäre Pflege

Persönliches Budget

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 53 ff. SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 31.01.2013   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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