Einmalige Leistungen
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1. Das Wichtigste in Kürze
Einmalige Leistungen der Sozialhilfe umfassen z.B. die Ausstattung eines Hilfebedürftigen mit Kleidung oder Hausrat. Die Leistungen müssen immer vor dem Kauf beim Sozialamt beantragt und alle Quittungen müssen aufbewahrt werden, um diese dem Amt vorlegen zu können.
2. Antrag bei Notwendigkeit
Die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe können immer dann beantragt werden, wenn sie notwendig sind, auch mehrmals und auch, wenn das Sozialamt sonst keine Regelsatzleistungen (Regelsätze) zahlt.
3. Umfang
Zu den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe zählen:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Mehrtägige Klassenfahrten
4. Praxistipps
- Wichtig ist, dass die einmaligen Leistungen vor dem Kauf beim Sozialamt beantragt werden müssen.
- Alle Quittungen sollten aufbewahrt werden, da das Sozialamt deren Vorlage jederzeit verlangen kann. Es geht dabei um den glaubwürdigen Nachweis, dass das Geld oder der Gutschein nicht zweckentfremdet verwendet wurden.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 31, 35 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 16.06.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb














