Elternzeit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Elternzeit entspricht dem früheren Erziehungsurlaub. Mutter und Vater, manchmal auch die Großeltern, haben Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit pro Kind, die sie gleichzeitig oder auch nacheinander in Anspruch nehmen können. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich.
2. Dauer
Die Elternzeit dauert höchstens 3 Jahre und endet in der Regel mit dem 3. Geburtstag des Kindes.
Allerdings kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch erst später, bis zum 8. Geburtstag des Kindes, genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag gebunden.
2.1. Aufteilung der Elternzeit
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in 2 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder auch gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden.
Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d.h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet.
2.2. Weitere Geburt
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht der Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Elternzeiten verschiedener Kinder, die sich überschneiden, werden allerdings nicht addiert. Wenn aber, mit Zustimmung des Arbeitgebers, ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten erst später, bis zum 8. Geburtstag eines Kindes, angemeldet wurde, so kann diese spätere Elternzeit auch erst nach der Elternzeit für ein oder mehrere andere Kinder genommen werden.
2.3. Beispiele
- Mutter und Vater nehmen 3 Jahre Elternzeit.
- Die Mutter nimmt im ersten Jahr Elternzeit, der Vater im zweiten Jahr, und die Mutter nimmt Elternzeit während des ersten Schuljahres des Kindes (der Arbeitgeber stimmt zu).
- Mutter und Vater nehmen im ersten Jahr Elternzeit, die Mutter nimmt im zweiten und dritten Jahr Elternzeit. (Für den Vater bleibt keine Restzeit, da für ein Kind maximal drei Jahre Elternzeit möglich sind.)
3. Anspruch, Voraussetzungen und Anmeldung
3.1. Anspruch
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch bei befristeten oder Teilzeit-Arbeitsverhältnissen oder einer geringfügigen Beschäftigung. Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden.
Anspruch auf Elternzeit besteht für ein Kind
- für das die Personensorge zusteht.
- des unverheirateten Partners, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten.
- des Ehepartners.
- das mit dem Ziel der Annahme (Adoption) in Obhut genommen wurde.
- das bei Vollzeit-Pflegeeltern lebt.
- eines Verwandten, allerdings nur im Härtefall.
3.2. Voraussetzungen
Voraussetzungen bei den Eltern:
- Das Kind lebt mit dem Antragsteller im selben Haushalt.
- Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen.
- Während der Elternzeit wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten.
Voraussetzungen bei den Großeltern:
Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. Gleichzeitig muss
- ein Elternteil des Kindes minderjährig sein
oder - ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.
3.3. Anmeldung
Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Eltern müssen sich nur für 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen, nicht für die gesamten 3 Jahre. Diese schriftliche Anmeldung ist bindend.
Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Dabei wird die Mutterschutzfrist auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet:
Die Elternzeit des Vaters kann direkt nach der Geburt schon während der Mutterschutzfrist beginnen.
4. Kündigungsschutz
Während der gesamten Elternzeit bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem sie angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Inanspruchnahme besteht gesetzlicher Kündigungsschutz.
5. Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig.
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
- der Arbeitnehmer/Elternteil im Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate angestellt ist.
- die gewünschte Teilzeit mindestens 2 Monate andauert und einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat.
- die Absicht auf Teilzeitarbeit mindestens 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wurde. Dieser Antrag muss Beginn und Umfang der gewünschten Teilzeitarbeit beinhalten.
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
5.1. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber
Ist Teilzeitarbeit im eigenen Betrieb nicht möglich, dann kann man auch bis zu 30 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, allerdings nur mit Genehmigung des "eigentlichen" Arbeitgebers. Eine Ablehnung kann dieser jedoch nur innerhalb von 4 Wochen mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen schriftlich begründen.
Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb innerhalb von 4 Wochen schriftlich ab, besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht.
Nähere Auskünfte dazu erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
6. Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei versichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 400,- € erzielt werden (Minijobs Geringfügige Beschäftigung).
7. Praxistipp
Die kostenlosen Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" kann beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter der Rufnummer 01805 778090 bestellt oder auf der Internetseite des Familienministeriums unter
www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext "Elternzeit" heruntergeladen werden.
8. Wer hilft weiter?
Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgeber geben die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld beantragt wird.
9. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 15-21 BEEG)
Letzte Aktualisierung am 16.07.2009 Redakteur/in: Sabine Bayer













