Elternzeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Elternzeit können Mütter und/oder Väter in Anspruch nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jeder Elternteil kann längstens 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich.

2. Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit:

  • Betreuung eines Kindes,
    • für das die Personensorge zusteht.
    • des unverheirateten Partners, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten.
    • des Ehepartners.
    • das mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurde (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft)
    • das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde
    • eines Verwandten im Härtefall, z.B. bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern.
  • Zusammenleben mit dem Kind im selben Haushalt.
  • Überwiegende Betreuung und Erziehung des Kindes.
  • Keine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden während der Elternzeit. Bei Kindern, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden, können die Eltern bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten.

 

Auch Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind, mit dem sie in einem Haushalt leben und das sie selbst erziehen und betreuen, beantragen, wenn

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist
    oder
  • ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.

Diese Möglichkeit gibt es nur, solange die Eltern des Kindes nicht selbst Elternzeit beanspruchen.

Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für befristet oder Teilzeit-Beschäftigte oder Minijobs (geringfügig Beschäftigte). Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden.

3. Beginn, Dauer und Verteilung der Elternzeit

Die Elternzeit beginnt frühestens am Tag der Geburt des Kindes bzw. für die Mutter frühestens nach dem Mutterschutz. Für Pflege- und Adoptiveltern beginnt die Elternzeit in der Regel an dem Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde.

Jeder Elternteil hat Anspruch auf höchstens 3 Jahre Elternzeit.

Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers in 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Ausnahme: Arbeitgeber können die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.

Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden.

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet.

3.1. Weitere Geburt

Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene erste Elternzeit an. Dies gilt nicht, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird.

3.2. Beispiele

  • Mutter und Vater nehmen je 3 Jahre Elternzeit.
  • Die Mutter nimmt im ersten Jahr Elternzeit, der Vater im zweiten Jahr, und die Mutter nimmt Elternzeit während des ersten Schuljahres des Kindes.
  • Mutter und Vater nehmen beide im ersten Jahr Elternzeit, die Mutter nimmt weiterhin im zweiten und dritten Jahr noch Elternzeit.

4. Kündigungsschutz, Teilzeitarbeit

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen bzw. bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz endet nach der Elternzeit. Für Zeiten zwischen mehreren Abschnitten gilt dieser nicht.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden (für Geburten vor 1.9.2021: 30 Stunden) wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.

5. Krankenversicherung während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte weiterhin beitragsfrei krankenversichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze) erzielt werden (Minijobs Geringfügige Beschäftigung).

Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die gesetzliche Krankenversicherung.

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge sowie ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung selbst bezahlt werden. Die finanzielle Belastung von privat Versicherten wird jedoch teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngelds ein höheres Einkommen zugrunde gelegt wird. Dadurch erhalten privat Versicherte in der Regel ein höheres Elterngeld im Vergleich zu gesetzlich Versicherten.

6. Anmeldefristen

Arbeitnehmende müssen die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.

Bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.

Die Eltern müssen bei der ersten Anmeldung die Elternzeit(en) für die ersten beiden Jahre festlegen. Diese schriftliche Anmeldung ist in der Regel bindend. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zum 1. Lebensjahr des Kindes, ist eine Verlängerung bis zum 2. Lebensjahr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgebende geben die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld beantragt wird.

9. Verwandte Links

Elterngeld

Mutterschaftsgeld

Landeserziehungsgeld

Kindergeld

Kinderbetreuungskosten

Teilzeitarbeit

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 15–21 BEEG

Letzte Bearbeitung: 18.03.2024

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