Enterale Ernährung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung und kann bei bestimmten Indikationen verordnet werden. Die Zuzahlung für Patienten beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,- €, maximal 10,- €.
2. Umfang
Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung. Dabei wird dem Patienten Sondennahrung direkt in den Magen-Darm-Trakt geleitet. (Eine andere Art der künstlichen Ernährung ist die parenterale Ernährung, bei der dem Patienten alle wichtigen Nährstoffe über Infusionen direkt in den Blutkreislauf verabreicht werden.)
3. Verordnungsfähigkeit
Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Veränderung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren. Der Arzt muss auf jedem Rezept die Produktbezeichnung und die nach der ICD-10 verschlüsselte Diagnose angeben.
Die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses enthalten die verordnungsfähigen Produktgruppen. Sie sind als Trinknahrung oder Sondennahrung in verschiedenen Geschmacksrichtungen oder geschmacksneutral erhältlich:
- Aminosäuremischungen
Diätetische Lebensmittel, bestehend überwiegend aus qualitativ und quantitativ definierten Gemischen von Aminosäuren, nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet. - Eiweißhydrolysate
Diätetische Lebensmittel, bestehend aus Proteinen, nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet. - Elementardiäten
Diätetische Lebensmittel, bestehend aus Gemischen von Proteinen, Aminosäuren, Kohlenhydraten, Fetten, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen, geeignet für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle. - Sondennahrung
Diätetische Lebensmittel, bilanzierte Diät, die bei einer individuell gewählten Zusammensetzung und Dosierung als einzige Nahrungsquelle zur Ernährung über die Sonde bestimmt sind.
3.1. Richtlinien
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von enteraler Ernährung finden Sie in der sogenannten Arzneimittel-Richtlinie/AMR. Diese können Sie unter
www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie downloaden.
4. Spezialprodukte
Bei gegebener Indikation erfolgt die Versorgung mit Elementardiäten und Sondennahrung in Form von hochkalorischen Standardprodukten (bilanzierte Diäten). Darunter können folgende Produkte fallen:
- Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge und Kleinkinder.
- Trinknahrung mit hochhydrolysierten Eiweißen oder Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder Patienten mit multiplen Nahrungsmittelallergien.
- Produkte für Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen oder Malassimilationssyndromen wie z.B. Kurzdarmsyndrom, AIDS-assoziierten Diarrhoen, Mukoviszidose.
- Defektspezifische Aminosäuremischungen für Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen Enzymdefekten.
- spezielle Produkte für Patienten mit angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel.
- Ketogene Diäten für Patienten mit Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt.
4.1. Keine Verordnung
Ausgeschlossen von der Verordnung sind krankheitsadaptierte Spezialprodukte, die speziell für chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder -behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems und Tumorpatienten angeboten werden.
Eventuell kann die Krankenkostzulage bei Empfängern von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende den Mehrbedarf wegen einer kostenaufwendigeren Ernährung decken.
5. Zuzahlung
Die Zuzahlung für den Patienten richtet sich nach der verordneten Rezeptzeile und beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,- €, maximal 10,- €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die für die enterale Ernährung notwendigen Hilfsmittel wie z.B. Applikationshilfen, Ernährungspumpe, Infusions- und Tischständer, Absaug- und Inhalationsgeräte fallen unter die Regelungen der Zuzahlung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
6. Praxistipp
Hersteller enteraler Ernährung bieten Indikationswegweiser an.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 31 Abs. 1 SGB V i.V.m. Arzneimittel-Richtlinie Kapitel I §§ 19-26)
Letzte Aktualisierung am 07.12.2011 Redakteur/in: Ines Grocki
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