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Entwöhnungsbehandlung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei Abhängigkeit von

  • Alkohol,
  • Medikamenten und/oder
  • Drogen

kann eine Entwöhnungsbehandlung als ambulante oder stationäre Therapie gewährt werden. Die Entwöhnungsbehandlung zählt zur Medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen. Sie dauert bis zu 16 (Alkohol) bzw. 26 (Drogen) Wochen.

 

2. Zuständigkeit der Kostenträgerzum Inhaltsverzeichnis

Die Entwöhnungsbehandlung zählt zur Medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen. Zur praktikablen Abgrenzung der Zuständigkeit bei Drogenkrankheiten gibt es eine spezielle Suchtvereinbarung:

  • Die Krankenversicherung
    ist zuständig für die Entzugsbehandlung (im Krankenhaus), d.h. für die Akutbehandlung toxisch bedingter Versagenszustände (drohende komatöse Zustände, Delirgefahr, psychiatrische Komplikationen) und bei der freiwilligen Entzugsbehandlung von Suchtkranken.
  • Die Rentenversicherung
    ist zuständig für die Entwöhnungsbehandlung in Reha-Einrichtungen, die auf die Entzugsbehandlung folgt, z.B.
    • Alkohol-Entwöhnungsbehandlung.
    • Behandlung psychisch bedingter Sprachstörung.
    • Entwöhnungstherapie von Medikamentensucht.
    • Drogen-Entwöhnungstherapie.
    • Aufenthalt von Suchtkranken in sozialtherapeutischem Übergangsheim.

Werden die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers vom Versicherten nicht erfüllt, dann ist die Krankenkasse auch für die Entwöhnungsbehandlung zuständig. Details unter Medizinische Rehabilitation > Zuständigkeit und Voraussetzungen

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Stationäre Entwöhnung bei Alkoholkranken wird bis zu 16 Wochen finanziert, bei Drogenabhängigen bis zu 26 Wochen.

 

4. Zuzahlungzum Inhaltsverzeichnis

Kostenträger Krankenversicherung: Bei ambulanten und stationären Rehamaßnahmen 10,- € Zuzahlung pro Tag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.

Kostenträger Rentenversicherung: Ambulante Rehamaßnahmen sind zuzahlungsfrei; bei stationären Rehamaßnahmen 10,- € täglich, begrenzt auf 42 Tage im Kalenderjahr. Schließt die Entwöhnungsbehandlung unmittelbar an eine stationäre Entgiftung an, beträgt die Zuzahlung 10,- € täglich, begrenzt auf 14 Tage im Kalenderjahr.

 

5. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Erster Weg zur Suchtberatungsstelle: Sie hilft, eine Entzugsklinik (für den körperlichen Entzug) und eine daran anschließende stationäre oder ambulante Entwöhnungseinrichtung zu finden.
  • Die Suchtberatungsstelle hilft auch, die entsprechenden Anträge an die Kostenträger auszufüllen und die notwendigen Bewerbungen für die Einrichtungen zu schreiben.
  • Erster Schritt ist immer die körperliche Entgiftung, i.d.R. in einer Klinik, meist in einem Bezirkskrankenhaus. Dorthin können auch (ohne vorherige Suchtberatung) Hausärzte überweisen. Auch die Entgiftungseinrichtungen helfen, eine passende Entwöhnungseinrichtung zu finden, die Anträge auszufüllen und Bewerbungen zu schreiben.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

  • Adressen von Suchtberatungsstellen können beim Gesundheitsamt vor Ort erfragt werden.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) vermittelt Adressen der Suchtberatungsstellen in den jeweiligen Bundesländern (externer Linkwww.bzga.de).
  • Individuelle Auskünfte erteilen die Rentenversicherungsträger, Krankenkassen und Suchtberatungsstellen.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Medizinische Rehabilitation

Psychotherapie

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 16.08.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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