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Epilepsie > Beruf

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei der Berufswahl sollten sich junge Menschen mit Epilepsie frühzeitig beraten lassen. Tritt die Erkrankung erst im Erwachsenenalter auf oder verändert sich ihre Erscheinungsform, müssen ein Berufswechsel, ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes an die Erkrankung abgeklärt werden.

 

2. Berufswahlzum Inhaltsverzeichnis

Bei Jugendlichen mit Epilepsie ist es ratsam, sich 2 Jahre vor Schulabschluss an einen Berufsberater in einer Epilepsie-Beratungsstelle oder einer Epilepsie-Ambulanz zu wenden. Adressen von Epilepsie-Ambulanzen finden Sie unter externer Linkwww.izepilepsie.de > Adressen und Links > Behandlungsorte > Ambulanzen.

Die große Herausforderung ist, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und Einschränkungen, die eine Epilepsie mit sich bringen kann, individuell abzustimmen. Die Problematik ist, dass viele Menschen schon mit dem eingeschränkten Blick in die Berufswahl gehen, was alles nicht geht, wenn "man" Epilepsie hat. Doch jede Epilepsie ist anders und bei der Berufswahl sollte zuerst die Frage gestellt werden: Wo liegen die Neigungen, Interessen und Begabungen des jungen Menschen? Danach werden die möglichen Berufsfelder genauer betrachtet. Nicht immer kann der Wunschberuf erlernt werden, weil z.B. von einer Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen ist (siehe unten). Aber häufig sind Berufswünsche realisierbar oder es finden sich verwandte Berufe, die nur weniger bekannt sind.

 

Zum Teil können in Absprache mit der zuständigen Ausbildungskommission auch Ausbildungsabschnitte ausgelassen werden, wenn diese für die spätere Berufstätigkeit nicht wichtig sind, z.B. die Arbeit an einer Maschine bei einem angehenden Technischen Zeichner, oder Nachtarbeit in Pflegeberufen.

 

Hat ein Jugendlicher neben der Epilepsie weitere Einschränkungen, z.B. eine Lern- oder Körperbehinderung, bieten die Berufsbildungswerke verschiedene Möglichkeiten. Diese Einrichtungen bilden vor allem junge Menschen mit Behinderungen aus. Adressen finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW), externer Linkwww.bagbbw.de > Junge Menschen.

 

3. Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeitenzum Inhaltsverzeichnis

Der Ausschuss "Arbeitsmedizin" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit hat in seinen Berufsgenossenschaftlichen Informationen und Grundsätzen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (BGI), speziell in der BGI 585 "Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie, Stand 2007" erarbeitet und herausgegeben, nachzulesen unter externer Linkwww.arbeitssicherheit.de > BGVR Verzeichnis > Suchbegriff "Epilepsie".

 

Darin wird davon ausgegangen, dass bei Menschen mit Epilepsie grundsätzlich keine Bedenken bestehen, weil sie als dauerhaft anfallsfrei gelten, wenn sie:

  • unter medikamentöser Behandlung länger als 2 Jahren anfallsfrei sind
  • nach operativer Behandlung länger als 1 Jahr anfallsfrei sind
  • länger als 3 Jahre Anfälle ausschließlich aus dem Schlaf heraus haben
  • ausschließlich Anfälle bei erhaltenem Bewusstsein haben (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung der Willkürmotorik)

 

Wichtig an diesen Empfehlungen ist, dass die Berufsgenossenschaften dahinter stehen. Diese sind für Unternehmen die entscheidende Stelle, wenn es um Sicherheit geht, bzw. um Haftung bei Unfällen. Unternehmen haben insbesondere dann ein Problem mit der Beschäftigung von kranken Menschen, wenn Haftungsfragen ungeklärt sind.

 

4. Berufliche Einschränkungenzum Inhaltsverzeichnis

Gefährdungen und deshalb berufliche Einschränkungen ergeben sich bei Menschen, die arbeitsplatzrelevante Anfälle haben. Das ist bei folgenden Symptomen der Fall:

  • Bewusstseinsstörung
  • Verlust der Haltungskontrolle
  • Störung der Willkürmotorik
  • unangemessene Bewegungen

 

Die BGI 585 nennt "Kriterien für die Abstufung der Gefährdung": Das sind "vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. Bei der Beurteilung einer beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Berufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können." Das verlangt neben der ärztlichen (betriebsärztlichen) Beurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle Berufsfeld sachkundigen Person, z.B. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

4.1. Eigengefährdung

Als Beispiel für Eigengefährdung nennt die BGI 58 die Gefahr, "mit drehenden, ungeschützten Teilen (Backenfutter, Bohrspindeln), mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, mit infektiösen oder toxischenStoffen in Berührung zu kommen. Von Fall zu Fall wäre auch zu prüfen, ob durch geeignete technische Vorrichtungen und Hilfen die Unfallgefährdung an einem bestimmten Arbeitsplatz so reduziert werden kann, dass er für eine Person mit Epilepsie geeignet ist."

 

4.2. Fremdgefährdung

Fremdgefährdung ist laut BGI 585 gegeben "bei mangelhafter Aufsicht von Minderjährigen bzw. geistig oder körperlich behinderten Menschen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe. Inwieweit eine Aufsicht bei behinderten Menschen erforderlich ist, hängt von deren Grad der körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung ab, woraus sich die Anforderungen an die Aufsichtsperson ergeben. Die Aufsichtsperson muss erforderlichenfalls in der Lage sein, die ihr anvertrauten Personen auch ununterbrochen zu beobachten, um rechtzeitig eingreifen zu können."

Oft ist es möglich, durch organisatorische Maßnahmen das Risiko der Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu minimieren, z.B. das Arbeiten zu zweit oder die Möglichkeit, in der Nähe Hilfe abzurufen.

 

4.3. Ökonomische Risiken

Ein Beispiel für ökonomische Risiken sind Fehlprogrammierungen oder falsche Eingaben, z.B. in Datenbanken oder Online-Systeme.

 

5. Auswirkungen auf den ausgeübten Berufzum Inhaltsverzeichnis

Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und kann der Betroffene deshalb seine Tätigkeit, z.B. Dachdecker, Elektriker, Pilot, Chirurg, Taxifahrer, trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen.

 

Erste Wahl ist, dass der Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann:

  • durch Anpassung des Arbeitsplatzes, z.B. indem Gegenstände, die bei einem Anfall zu Verletzungen führen könnten, vom Arbeitsplatz entfernt werden, durch Schutzvorrichtungen an Maschinen oder durch Schaffung eines Rückzugsraums, in den sich der Mitarbeiter zurückziehen kann, wenn er spürt, dass ein Anfall auftritt. 
  • durch Wechsel an einen Arbeitsplatz, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen des Arbeitnehmers genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist, z.B. Wechsel von der Montage zur telefonischen Service-Hotline.
  • durch interne und externe Weiterbildung und Wechsel in eine andere Aufgabe.

 

Eine Umsetzung im selben Unternehmen wirft oft viele Fragen auf, weswegen viele Kompetenzen gleichzeitig erforderlich sind. Epilepsieberater oder Mitarbeiter des Integrationsamts organisieren deshalb z.T. einen gemeinsamen Termin mit allen Beteiligten, z.B. Betroffener, Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, zuständiger Rentenversicherungsträger und zuständige Berufsgenossenschaft, um komplexe Fragen im direkten Gespräch klären zu können. Wichtige Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass der Betroffene im beruflichen Umfeld offen mit der Erkrankung umgeht.

Kosten in diesem Zusammenhang können im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden.

 

5.1. Anfall am Arbeitsplatz

Für Verletzungen, die durch einen Anfall entstehen, kommt die Krankenversicherung auf. Tragen aber betriebliche Einrichtungen wie Maschinen zu den Verletzungen bei, dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft eintritt.

 

5.2. Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Wiedereingliederung

Die Diagnose Epilepsie und die Medikamenteneinstellung im Rahmen der Behandlung ziehen in der Regel eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich. Allgemeine Informationen dazu finden Sie unter folgenden Stichworten:

 

5.3. Rente

Falls ein Patient aufgrund seiner Erkrankung oder Schwerbehinderung nicht mehr erwerbstätig sein kann, kommen 2 Rentenarten für ihn in Frage.

 

6. Buchtippszum Inhaltsverzeichnis

Epilepsie und Arbeit. Preis: 15,- € inkl. Versandkosten. Zu beziehen beim Verlag Einfälle, Epilepsie 2000 e.V., Zillestr. 102, 10585 Berlin, Telefon 030 3424414, Fax 030 3424466, E-Mail einfaelle@epilepsie.sh.

H.-D Steinmeyer, R. Thorbecke: Rechtsfragen bei Epilepsie. 6. Auflage 2003. Diese Broschüre ist kostenfrei und kann bei der Stiftung Michael, Münzkamp 5, 22339 Hamburg, Telefon 040 5388540, E-Mail post@stiftung-michael.de bestellt oder unter externer Linkwww.stiftung-michael.de > Publikationen > Schriften heruntergeladen werden.

 

7. Besondere Hilfen im Berufzum Inhaltsverzeichnis

Wenn eine Epilepsie so ausgeprägt ist, dass sie die Berufstätigkeit gefährdet oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Nachfolgend eine Linkliste zu sozialrechtlichen Leistungen, die bei Epilepsie relevant werden können:

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Epilepsie

Epilepsie > Behandlung

Epilepsie > Anfälle

Epilepsie > Autofahren

Epilepsie > Medizinische Rehabilitation

Epilepsie > Schwerbehinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 04.10.2011   Redakteur/in: Lydia Schrupp

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