Ergänzende Leistungen zur Reha
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1. Das Wichtigste in Kürze
Ergänzende Leistungen zur Reha sind Leistungen um das Ziel der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining. Sie können auch neben den Leistungen der Medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.
2. Umfang
Folgende Leistungen können zu den ergänzenden Reha-Leistungen zählen. Die möglichen Kostenträger stehen jeweils in Klammern dahinter.
- Reisekosten und Fahrtkosten, auch zum Reha-Sport (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit)
- Reha-Sport und Funktionstraining in Gruppen unter ärztlicher Betreuung (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit)
- Haushaltshilfe (Krankenkasse, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit)
- Kinderbetreuungskosten (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit)
- Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit)
- Krankengeld (Krankenkasse)
- Sozialmedizinische Nachsorge (Krankenkasse)
- Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke (Krankenkasse)
- Schulung von Angehörigen, damit sie die weitere Betreuung und Pflege eines Patienten übernehmen können (Krankenkasse)
- Einweisung der Mutter in Mutter-Kind-Kursen in krankengymnastische, beschäftigungs- oder sprachtherapeutische Übungsbehandlungen (Krankenkasse)
- Schulung der Partner von Dialysepatienten (Krankenkasse)
- Ambulante Leistungen für Alkohol- und Drogenabhängige (Krankenkasse)
- Spezielle Gymnastik, Beratung und Gruppenarbeit für Rheumakranke (Krankenkasse) s.a. Rheuma > Symptome und Behandlung)
- Kraftfahrzeughilfe (Berufsgenossenschaften)
- Wohnungshilfe (Berufsgenossenschaften)
- Pflegegeld Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
- Verletztengeld (Berufsgenossenschaften)
3. Voraussetzungen
Die verschiedenen Leistungsträger haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ergänzende Leistungen zur Reha.
3.1. Krankenversicherung
Die Krankenversicherung kann ergänzende Leistungen erbringen, um das Reha-Ziel zu erreichen oder zu sichern. Die Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten, wenn sie zuletzt Krankenbehandlung leistete. Die Kostenübernahme liegt im Ermessen der Krankenkasse. Den Anträgen ist die Verordnung oder Stellungnahme des Arztes beizufügen. Bei der "Einweisung der Mutter in Übungsbehandlungen" ist auch eine Bestätigung durch den MDK notwendig.
3.2. Rentenversicherung
Die Rentenversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für ergänzende Leistungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation oder einer Teilhabe am Arbeitsleben.
3.3. Unfallversicherung
Kostenübernahme, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit).
3.4. Sozialhilfe
In Einzelfällen kommt der Sozialhilfeträger für die Kosten auf. Näheres unter Krankenhilfe.
4. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Sozialamt.
5. Verwandte Links
Rehabilitation > Zuständigkeit
Gesetzesquelle(n)
(§ 43 SGB V - § 28 SGB VI i.V.m. § 44 SGB IX - § 39 SGB VII i.V.m. § 4 SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 17.06.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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