Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf

Durch das Pflegestärkungsgesetz II und der damit verbundenen Einführung eines neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und der Einteilung in Pflegegrade entfällt die unter "Pflegestufe 0" bekannte Regelung für Menschen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bezieht auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen mit ein, sodass auch in diesen Bereichen eingeschränkte Menschen einen Pflegegrad erhalten können.

Letzte Bearbeitung: 28.01.2021

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