Erziehungsbeistand

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein Erziehungsbeistand ist in der Regel ein Sozialpädagoge, der Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbezug des sozialen Umfelds unterstützt. Dabei soll die Selbstständigkeit gefördert und die emotionalen und sozialen Fähigkeiten gestärkt werden.
Das Sorgerecht der Eltern wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Erziehungsbeistandschaft darf nicht mit Sozialpädagogischer Familienhilfe verwechselt werden, bei der die Eltern und die Gesamtfamilie im Mittelpunkt stehen.

2. Aufgaben

Erziehungsbeistände sind sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte, die über eine längere Zeit Kinder (bis 13 Jahre) oder Jugendliche (14 bis 17 Jahre) begleiten, die ohne diese individuelle persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden.

Vorrangige Aufgaben sind:

  • Hilfe zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen
  • Förderung der Verselbstständigung des Kindes oder des Jugendlichen unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie

3. Antrag

Eltern können einen Erziehungsbeistand beim Jugendamt beantragen. Beispielsweise bei schwierigen Entwicklungsphasen oder einer problematischen Bewältigung des Familienalltags kann ein Erziehungsbeistand vermitteln und Unterstützung bieten.

4. Freiwillige, kostenlose Leistung

Die Bestellung eines Erziehungsbeistands ist eine freiwillige, in der Regel kostenlose Form der Erziehungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Maßnahme basiert auf dem Vertrauen zwischen Eltern, Kind und Erziehungsbeistand. Rechtlich hat der Erziehungsbeistand keinerlei Befugnisse, das Sorgerecht der Eltern wird nicht beeinträchtigt.

5. Praxistipp

Als zusätzliche Unterstützung für junge Volljährige kommt ggf. auch eine Nachbetreuung in Frage (siehe Hilfe für junge Volljährige).

6. Wer hilft weiter?

Ausführende Einrichtungen sind Jugendämter, freie Träger und entsprechend ausgebildete Fachkräfte.

7. Verwandte Links

Jugendamt

Erziehungsberatung

Betreuungshelfer

Heimerziehung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Soziale Gruppenarbeit

Sozialpädagogische Familienhilfe

Tagesgruppe

Vollzeitpflege

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 30 SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 09.10.2022

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