Erziehungsrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Erziehungsrente erhalten Geschiedene und frühere eingetragene Lebenspartner, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen. Sie soll die Unterhaltszahlung des verstorbenen Ex-Partners ersetzen. Die Bewilligung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft und vom Einkommen abhängig. Die Rente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.

2. Voraussetzungen

Versicherte haben bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente Anspruch auf Erziehungsrente bei:

  • Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder Sorge für ein Kind über 18 Jahren mit Behinderung, wenn dieses sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten kann. Als Kind zählen:
    • eigene Kinder
    • Kinder des geschiedenen Ehegatten
    • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der versicherten Person leben
    • Geschwister und Enkel, wenn sie im Haushalt der versicherten Person leben und hauptsächlich von der versicherten Person unterhalten werden

und

  • Ehescheidung (auch Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) nach dem 30.6.1977 und Tod des geschiedenen Ehepartners oder für Verwitwete, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
    und
  • keine Wiederheirat oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft
    und
  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (= Mindestversicherungszeit) bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten

3. Höhe

Die Erziehungsrente entspricht in der Höhe dem eigenen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Wird sie vor dem 65. Geburtstag bezogen, kommt es zu Abschlägen.

4. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. (Das gilt nicht im Sterbevierteljahr.)

Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2023 monatlich netto 992,64 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 210,56 €.

5. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger.

6. Verwandte Links

Rentenversicherung

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Rente > Kindererziehungszeiten

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Waisen-Beihilfe

Geschiedenenrente

 

Rechtsgrundlagen: §§ 47, 97 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 03.07.2023

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