Erziehungsrente
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1. Das Wichtigste in Kürze
Erziehungsrente erhalten Geschiedene, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen. Die Bewilligung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft und vom Einkommen abhängig. Die Rente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.
2. Voraussetzungen
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersrente mit 65 Jahren (ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) Anspruch auf Erziehungsrente, bei:
- Erziehung eines Kindes (eigenes oder vom geschiedenen Ehepartner) unter 18 Jahren.
oder
Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren.
Als Kinder können auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die im Haushalt des Versicherten leben, gelten.
und - Ehescheidung nach dem 30.6.1977 und Tod des geschiedenen Ehepartners
und - keine Wiederheirat
und - Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (= Mindestversicherungszeit) bis zum Tod des/r geschiedenen Ehegatten/in
3. Anrechnung von Einkommen
Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt monatlich netto:
West: 741,05 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 157,19 €.
Ost: 657,89 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 139,56 €.
4. Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 47, 97 SGB VI)
Letzte Aktualisierung am 15.04.2013 Redakteur/in: Sabine Bayer
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