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Fahrtkosten Transportkosten

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen übernehmen nur Fahrtkosten, die unbedingt notwendig sind, z.B. Rettungsfahrten. Bei ambulanten Behandlungen gibt es nur in den wenigsten Fällen eine Kostenübernahme, die unbedingt vorab mit der Krankenkasse geklärt werden sollte. In jedem Fall müssen Fahrscheine, Quittungen und Bescheinigungen aufbewahrt werden.

 

2. Voraussetzungen zur Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgenden Anlässen:

  • Stationäre Leistungen. Die Fahrtkosten bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Krankenkasse nur
    • aus zwingenden medizinischen Gründen
      oder
    • mit Einwilligung der Krankenkasse.
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von stationärer Behandlung.
  • Ambulante vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) bzw. ambulante Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen (§ 115 b SGB V) mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur dann, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
    Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

 

2.1. Weitere Fahrtkosten

Weitere Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:

  • Krankentransporte
    Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung
  • Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen
    Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die (1) eine bestimmte Therapie erfordert, die (2) häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und (3) der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Dies muss vom Arzt attestiert werden.
  • Schwerbehinderte
    Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.

 

2.2. Ambulante Behandlung

Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

 

2.3. Nächste Behandlungsstätte

Es werden nur die Fahrtkosten bis zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

 

2.4. Praxistipps

Manche Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalls (sogenannte Serienbehandlungen wie z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Der Versicherte zahlt eine Zuzahlung von 10 % (mindestens 5,- €, höchstens 10,- €).

Bei einigen Krankenkassen leistet der Versicherte die Zuzahlung sogar nur für die erste und die letzte Fahrt, insbesondere bei Chemo- oder Strahlentherapie.

Die meisten Krankenkassen verlangen, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- und Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels vom Arzt begründet wird.

Welche Regelung gilt, sollte vor Beginn der Behandlung mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

 

3. Fahrzeugartzum Inhaltsverzeichnis

Bei der Wahl des Fahrzeugs ist die folgende Rangfolge einzuhalten, d.h. 2) wird nur bezahlt, wenn 1) nicht benutzt werden kann.

  1. Öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen
  2. Taxi oder Mietwagen
  3. Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug

Privates Kfz nur maximal bis zur Höhe der Benutzung der unter 1. bis 3. genannten Verkehrsmittel. Erstattung mindestens 0,20 €/km bis maximal 150,- € (Bundesreisekosten-Gesetz).

 

4. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

Für die Kostenerstattung müssen vorgelegt werden:

  • alle Fahrscheine/Fahrausweise
    und
  • Bestätigung der Klinik/Kurklinik, des Arztes oder Therapeuten, dass und zu welchem Zweck die Behandlung stattgefunden hat.

Wenn die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit Taxi oder Mietwagen möglich ist, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke dazu sind in der Regel in Arztpraxen vorhanden.

 

5. Zuzahlungzum Inhaltsverzeichnis

Der Patient zahlt in jedem Fall 10 % der im ersten Absatz genannten Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- €.

Achtung: Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.

 

5.1. Befreiung

Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich (Zuzahlungsbefreiung).

 

6. Keine Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Keine Übernahme von Kosten

  • des Patienten im Sinne von Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung, Gepäcktransport, aber Erstattung von Reisekosten.
  • eines Rücktransports aus dem Ausland.

 

7. Richtlinienzum Inhaltsverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien downloaden. 

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Reisekosten

Krankenkasse

Fahrdienste

 

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 60 SGB V)

 

Letzte Aktualisierung am 10.03.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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