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Familienorientierte Rehabilitation

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Familienorientierte Rehabilitation ist eine stationäre Kann-Leistung zur medizinischen Rehabilitation ("Kur") für ein schwerst chronisch krankes Kind, bei der das Kind von seiner Familie begleitet wird.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

  • Das Kind leidet an einer schwersten chronischen Erkrankung, z.B. Krebserkrankung oder Mukoviszidose
    und
  • die Alltagsaktiviäten der Familie werden durch die Krankheit des Kindes erheblich beeinträchtigt
    und
  • die Mitaufnahme der Familienangehörigen trägt maßgeblich zum Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes bei (eine eigene Rehabilitationsbedürftigkeit der Familienangehörigen ist nicht erforderlich).

 

Eine Familienorientierte Rehabilitation kann in der Regel nur einmal nach Stellung der Erstdiagnose bzw. nach Abschluss der Primärbehandlung durchgeführt werden. Bei Rezidiverkrankungen (Rückfall) kann eine Wiederholung der Leistung in Betracht kommen.

 

3. Antrag und Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Familienorientierten Rehabilitation sind eine Form der Kinderrehabilitation und müssen beantragt werden. Näheres unter Medizinische Rehabilitation > Antrag. Zuständig sind gleichrangig die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.

Geht ein Antrag auf Familienorientierte Rehabilitation bei einem der beiden Kostenträger ein, koordiniert dieser das Antragsverfahren, unabhängig von seiner Zuständigkeit.

Die Bewilligung einer Familienorientierten Rehabiliation steht im Ermessen der o.g. Versicherungsträger. Es handelt sich um eine Kann-Leistung.

Die Kosten für die Mitaufnahme der Familienangehörigen werden in der Regel übernommen, wenn die Familienorientierte Rehabilitation bewilligt wurde. Als Angehörige gelten in der Regel Eltern/Erziehungsberechtigte und Geschwister. Zuständig ist der Kostenträger, der die Hauptleistung im Sinne der medizinischen Rehabilitation für das schwerst chronisch kranke Kind erbringt.

Der Reha-Antrag ist schriftlich in Form eines Gutachtens des behandelnden Arztes und ggf. des psychosozialen Dienstes mit Begründung über die Notwendigkeit und Befürwortung der Familienorientierten Rehabilitation zu stellen.

 

4. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitsgemeinschaft für Familienorientierte Rehabilitiation AGFOR will die Familienorientierte Rehabilitation in der Öffentlichkeit bekannt machen.  Weitere Informationen und Adressen unter externer Linkwww.agfor.de.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation für  Mütter und Väter

Kinderheilbehandlung

 

Gesetzesquelle(n) 

§ 40 Abs. 2 SGB V - § 31 SGB VI

 

Letzte Aktualisierung am 24.04.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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