Familienversicherte
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1. Das Wichtigste in Kürze
Neben dem eigentlichen Mitglied in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Angehörige mitversichert. Sie werden als "Familienversicherte" bezeichnet und haben Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Sie können diese Ansprüche unabhängig vom Mitglied wahrnehmen.
2. Definition Angehörige
Als Angehörige gelten der Ehepartner, Kinder und der Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Ehen.
3. Nicht familienversicherte Angehörige
Nicht familienversichert sind Angehörige, wenn sie
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
- Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) und/oder Einkommen über insgesamt 365,- € haben.
- geringfügig beschäftigt (Minijobs) sind und Einkommen sowie gegebenenfalls Einnahmen über 400,- € haben.
- selbst versicherungspflichtig sind.
- sich nicht in Deutschland aufhalten (Ausnahmen Auslandsschutz).
3.1. Kinder
Kinder können nicht familienversichert werden, wenn der besser verdienende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds, der mit den Kindern verwandt ist, nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und zugleich brutto mehr als 4.237,50 € (sogenannte Versicherungspflichtgrenze) monatlich bzw. 50.850,- € im Jahr verdient.
4. Wer hilft weiter?
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 10 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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