Frührehabilitation
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1. Das Wichtigste in Kürze
Unter Frührehabilitation versteht man die frühzeitig einsetzende rehabilitationsmedizinische Behandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen. Frührehabilitation findet in der Regel schon während der stationären Krankenhausbehandlung statt, das bedeutet: in der frühen Phase der Versorgung. Frührehabilitation kann bei fortbestehendem individuellem Bedarf auch im Anschluss an die Krankenhausbehandlung in anderen Einrichtungen fortgesetzt werden, z.B. in Reha-Einrichtungen. Die Frührehabilitation soll frühestmöglichst Fähigkeiten erhalten oder wieder aufbauen, z.B. Sprechen, Essen und Bewegen. Meist trägt die Krankenkasse die Kosten. Eingeleitet wird eine Frührehabilitation vom sozialen Dienst des Krankenhauses.
2. Voraussetzungen
Leistungen zur Frührehabilitation sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen. Besonders bei neurologischen Erkrankungen ist Frührehabilitation ein häufiger Bestandteil der Behandlung.
2.1. Abgrenzungskriterien zur Anschlussheilbehandlung
Die Anschlussheilbehandlung zählt zur Medizinischen Rehabilitation. Sie findet statt,
- wenn kein akutmedizinischer Behandlungsbedarf besteht und deshalb die Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist. Die Patienten sind bereits frühmobilisiert und selbsthilfefähig.
- bei Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit.
- bei positiver Rehabilitationsprognose.
Bei Patienten, für die eine Frührehabilitation in Frage kommt, liegen meist noch schwere Bewusstseinstörungen und/oder Hirnschädigungen vor. Sie sind voll von pflegerischer Hilfe abhängig und kaum zu kooperativer Mitarbeit fähig.
Eine Frührehabilitation kann demzufolge durchgeführt werden bei
- vordringlich bestehendem akutstationären Behandlungsbedarf und gleichzeitigem Rehabilitationsbedarf.
- erheblich eingeschränkter Rehabilitationsfähigkeit.
- unsicherer Rehabilitationsprognose.
2.2. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
In einigen Bundesländern ist die Frührehabilitation ein integraler Bestandteil der Krankenhausbehandlung. Wenn die Krankenhausbehandlung abgeschlossen ist, der Patient jedoch weiterhin die Frührehabilitation benötigt, kann sich eine Versorgung nach den Grundsätzen der Frührehabilitation in einer spezialisierten Reha-Einrichtung anschließen.
In anderen Bundesländern wiederum beginnt die Frührehabilitation in einer spezialisierten Reha-Einrichtung erst nach einer abgeschlossenen Akutbehandlung.
2.3. Indikationen
Bei folgenden Indikationen kann eine Frührehabilitation angebracht sein:
- Hirnblutungen und Hirninfarkte
- Schädel-Hirn-Trauma
- Schlaganfall
- Schäden des zentralen und peripheren Nervensystems
- Tumore des Gehirns oder des Rückenmarks
- Zustand nach hypoxischen Hirnschädigungen einschließlich Wachkomapatienten
2.4. Aufnahmekriterien in einer Frühreha-Einrichtung
- Abgeschlossene Akutversorgung.
- Keine Hirndrucksteigerung.
- Operationen sind aktuell nicht erforderlich.
- Keine vorliegende Sepsis.
- Herz-Kreislauf-System ist im Liegen stabil.
- Keine (kontrollierte) Beatmung notwendig.
3. Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben der Frührehabilitation sind:
- Mobilisation
- Sprach- und Sprechtherapie
- Kau-, Schluck- und Esstraining
- Förderung der Motorik und Sensorik
- Beratung und gegebenenfalls Anleitung der Angehörigen
Die Ziele der Frührehabilitation sind:
- Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
- Verbesserung des Gesundheitszustands
- Vermeidung oder Reduzierung der Pflegebedürftigkeit
4. Besonderheiten der Frührehabilitation
Bei der Frührehabilitation arbeitet ein multiprofessionelles Team bei der Therapieplanung eng zusammen. Besondere Bedeutung hat die Pflege als Teil der Therapie. Die Basispflege umfasst die Körperpflege, die Hygiene, das Umlagern und das Bewegen. Dies dient vor allem der Prophylaxe von Pneumonien, Thrombosen, Dekubiti und Spastiken.
5. Antrag und Kostenträger
Erfolgt die Frührehabilitation bereits im Krankenhaus, ist die Krankenkasse der Kostenträger.
Erfolgt die Frührehabilitation in einer spezialisierten Reha-Einrichtung, muss diese von den behandelnden Krankenhausärzten eingeleitet werden, das heißt: Vor Beginn der Maßnahme muss sie beim Sozialversicherungsträger beantragt werden. Die Antragstellung wird in der Regel vom Sozialdienst des Krankenhauses übernommen. Er ist auch Ansprechpartner für die Angehörigen von Patienten.
- Im Regelfall übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Frührehabilitation.
- Die Berufsgenossenschaften zahlen, wenn die Frührehabilitation aufgrund eines Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall) notwendig wird.
- In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein.
5.1. Wahl der Therapieeinrichtung
Der Krankenhausarzt schlägt eine Einrichtung vor. Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt dies ausdrücklich im Antrag vermerken und möglichst auch begründen.
6. Dauer
Die Kosten für die Frührehabilitation in einer Reha-Einrichtung werden normalerweise für 3 Wochen übernommen. Eine Verlängerung der Frührehabilitation ist möglich, wenn Arzt oder Klinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch begründen.
7. Zuzahlung
Versicherte ab 18. Jahren müssen bei einer Frührehabilitation 10,- € pro Tag Zuzahlung leisten, für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse werden angerechnet.
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich (Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung).
8. Wer hilft weiter?
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Sozialamt.
9. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 17.08.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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