Führerschein

1. Das Wichtigste in Kürze

Auch nach einem gesundheitlichen Akutereignis (z.B. Schlaganfall, Herzinfarkt) oder trotz einer Einschränkung durch chronische Erkrankungen (z.B. Epilepsie, Diabetes) wollen viele Menschen weiterhin mobil sein und Auto fahren. Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er selbst oder eine bevollmächtigte Person Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinstelle ein fachärztliches Gutachten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein technisches Gutachten anfordern.

2. Erstantrag auf Führerschein

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden. Bei diesem Antrag ist wahrheitsgemäß anzugeben, ob eine körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann.

3. Führerschein und schwere Krankheit

Bei Menschen, die bereits einen Führerschein besitzen und eine schwere Krankheit haben oder hatten, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten auch schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Oft steht diese Empfehlung auch im Abschlussbericht von Reha-Maßnahmen.

Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein- bzw. Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit überprüfen lässt, liegt im Verantwortungsbereich des Patienten.

In der Anlage 4 zu § 11 FeV (www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html) sind häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, tabellarisch verzeichnet. Sie dient als Grundlage, wenn eine Begutachtung zur Kraftfahreignung notwendig wird. Zu den Erkrankungen sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung", die detailliert auf einzelne Erkrankungen eingehen und laufend aktualisiert werden. Kostenloser Download unter: www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Beguchtachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Steuert eine fahruntaugliche Person dennoch ein Kraftfahrzeug, macht sie sich strafbar und muss für mögliche Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss mit strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

3.1. Führerscheinentzug beim Fahrradfahren

Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am Verkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands oder infolge von Medikamentenwirkungen einen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren. Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, die dann den Patienten auffordert, die Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen.

4. Überprüfung der Fahrtauglichkeit

4.1. Fachärztliches Gutachten

Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.

4.2. Medizinisch-psychologisches Gutachten

Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine Untersuchung (MPU). Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

  • Fragebögen, die vom Betroffenen ausgefüllt werden müssen, als Vorbereitung des Arzt- und Psychologengesprächs
  • Leistungstests zur Prüfung der Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit
  • Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme
  • Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit
    Im Gespräch mit dem Facharzt geht es um die Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten.

Informationen für Betroffene gibt die Bundesanstalt für Straßenwesen unter www.bast.de> Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > MPU-Informationen.

4.3. Technisches Gutachten

Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches Gutachten einer Technischen Prüfstelle (häufig TÜV oder DEKRA) fordern: Dabei werden Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den Führerschein eingetragen. Will der Autofahrer mit Behinderungen diese ändern, ergänzen oder streichen lassen, weil sich z.B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat, muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen. Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.

4.3.1. Beispiele für Umbauten

Zu den Umbauten am Auto gehören z.B.:

  • Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas
  • Lenkhilfen
  • Rollstuhl-Einstiegs- und -Verladehilfen

4.4. Konsequenzen bei Verweigerung

Kommt die betroffene Person der Forderung der Führerscheinstelle zur Erstellung o.g. Gutachten nicht nach, kann der Führerschein eingezogen werden.

4.5. Kosten

Die Kosten der Gutachten trägt die betroffene Person selbst.

5. Fahrverbot bei Dauerbehandlung mit bestimmten Arzneimitteln

Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben. Näheres unter Autofahren bei Medikamenteneinnahme.

6. Praxistipp

Das Portal REHADAT-Autoanpassung hat unter www.rehadat-autoanpassung.de > Fahrerlaubnis > Führerschein > Fahreignung nach Beeinträchtigung eine Auflistung mit Informationen zur Beeinträchtigung der Fahreignung bei bestimmten Krankheitsbildern zusammengestellt.

7. Wer hilft weiter?

Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle, TÜV oder DEKRA, Stellen, die medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen, Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen sowie Firmen, die sich auf Kfz-Umbauten spezialisiert haben.

8. Verwandte Links

Fahrerlaubnisgruppen

Demenz > Autofahren Führerschein

Depressionen > Autofahren

Diabetes > Autofahren

Epilepsie > Autofahren

KHK > Autofahren

Migräne > Autofahren

Morbus Menière > Autofahren

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Schädel-Hirn-Trauma > Mobilität

Schlaganfall > Mobilität und Beweglichkeit

Autofahren bei Medikamenteneinnahme

Letzte Bearbeitung: 13.03.2024

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