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Gerichtsverfahren

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Es ist möglich gegen die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Dabei ist die Verfahrensreihenfolge zu beachten: Widerspruch, Klage, Berufung, Revision.

 

2. Vorverfahrenzum Inhaltsverzeichnis

Wer als Betroffener mit einer Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann dagegen klagen, denn viele Bescheide der Träger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit und Versorgungsamt) haben weitreichende finanzielle Folgen. Vor der eigentlichen Klage steht das sogenannte "Vorverfahren":

  • Der Betroffene kann Widerspruch gegen einen Bescheid erheben.
  • Über den Widerspruch entscheidet die Widerspruchsbehörde.

 

3. Verfahrenzum Inhaltsverzeichnis

Wenn der Betroffene auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden ist, kann er Klage vor dem Sozialgericht (= 1. Instanz) erheben.

Die Klage endet mit einem Urteil des zuständigen Sozialgerichts.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung vor dem Landessozialgericht (= 2. Instanz) erhoben werden.

Die Berufung endet mit einem Urteil des zuständigen Landessozialgerichts.

Gegen das Berufungsurteil des Landessozialgerichts kann unter Umständen Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (= 3. Instanz) erhoben werden. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist endgültig, es ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

SoVD - Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin, Telefon 030 726222-0, E-Mail contact@sozialverband.de, externer Linkwww.sovd.de

Sozialverband VdK Deutschland e.V., Wurzerstr. 4a, 53175 Bonn, Telefon 0228 82093-0, E-Mail kontakt@vdk.de, externer Linkwww.vdk.de

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialgericht

Widerspruch

Klage

Berufung

Revision

 

 

Letzte Aktualisierung am 24.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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