Gerichtsverfahren
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1. Das Wichtigste in Kürze
Es ist möglich gegen die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Dabei ist die Verfahrensreihenfolge zu beachten: Widerspruch, Klage, Berufung, Revision.
2. Vorverfahren
Wer als Betroffener mit einer Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann dagegen klagen, denn viele Bescheide der Träger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit und Versorgungsamt) haben weitreichende finanzielle Folgen. Vor der eigentlichen Klage steht das sogenannte "Vorverfahren":
- Der Betroffene kann Widerspruch gegen einen Bescheid erheben.
- Über den Widerspruch entscheidet die Widerspruchsbehörde.
3. Verfahren
Wenn der Betroffene auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden ist, kann er Klage vor dem Sozialgericht (= 1. Instanz) erheben.
Die Klage endet mit einem Urteil des zuständigen Sozialgerichts.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung vor dem Landessozialgericht (= 2. Instanz) erhoben werden.
Die Berufung endet mit einem Urteil des zuständigen Landessozialgerichts.
Gegen das Berufungsurteil des Landessozialgerichts kann unter Umständen Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (= 3. Instanz) erhoben werden. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist endgültig, es ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
4. Wer hilft weiter?
SoVD - Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin, Telefon 030 726222-0, E-Mail contact@sozialverband.de,
www.sovd.de
Sozialverband VdK Deutschland e.V., Wurzerstr. 4a, 53175 Bonn, Telefon 0228 82093-0, E-Mail kontakt@vdk.de,
www.vdk.de
5. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 24.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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