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Geschiedenenrente

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Geschiedenenrente ist eine Leistung der Unfallversicherung. Sie betrifft Todesfälle, die durch Arbeit und Beruf verursacht wurden. Die Rente wird an die ehemaligen Ehepartner der verstorbenen Person gezahlt. Sie wird auch "Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten" genannt.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Eine Geschiedenenrente erhalten frühere Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von der Berufsgenossenschaft, wenn der verstorbene Versicherte im Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlte oder eine Unterhaltspflicht ihnen gegenüber bestand. Der Versicherte muss infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sein.

 

3. Antragzum Inhaltsverzeichnis

Die Geschiedenenrente muss bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Mit einzureichen sind Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Scheidungsunterlagen. Erhält man als Geschiedener die Sterbeurkunde nicht von der Familie des Verstorbenen, ist sie beim zuständigen Standesamt, Einwohnermeldeamt oder der Gemeinde erhältlich.

 

4. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Es wird zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten unterschieden. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen. 

  • Kleine Rente: 30 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag
  • Große Rente: 40 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag, wenn die Witwe/der Witwer
    • ein waisenrentenberechtigtes Kind (Näheres unter Waisenrente) erzieht
      oder
    • für ein behindertes Kind ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat
      oder
    • das 47. Lebensjahr vollendet hat
      oder
    • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist

 

Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrente und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts betragen (§ 70 SGB VII).

 

5. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Die Zahlung beginnt im Monat nach der Antragstellung. 

  • Die Geschiedenenrente von 30 % wird längstens für 24 Monate bezahlt.
  • Die Geschiedenenrente von 40 % wird geleistet,
    • bis zum Tod der Witwe/des Witwers
      oder
    • bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.

 

6. Anrechnung von Einkommenzum Inhaltsverzeichnis

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt:

West: 741,05 €, Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 157,19 €.

Ost: 657,89 €, Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 139,55 €. 

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Berufsgenossenschaften

Witwen/Witwerrente Rentenversicherung

Witwen/Witwerrente Unfallversicherung

Waisen-Beihilfe

Waisen-Rente

Witwen/Witwer-Beihilfe

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 66 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 31.01.2013   Redakteur/in: Sandra Kolb

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