Geschiedenenrente Unfallversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Geschiedenenrente ist eine Leistung der Unfallversicherung. Sie betrifft Todesfälle, die durch Arbeit und Beruf verursacht wurden. Die Rente wird an die ehemaligen Ehepartner der verstorbenen Person gezahlt. Sie wird auch "Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten" genannt.

2. Voraussetzungen

Eine Geschiedenenrente erhalten frühere Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von einem Unfallversicherungsträger, wenn der verstorbene Versicherte im Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlte oder eine Unterhaltspflicht (Näheres unter Unterhalt > Überblick) ihnen gegenüber bestand. Der Versicherte muss infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sein.

Ist die Unfallversicherung nicht zuständig und versorgt die/der Hinterbliebene ein Kind des Versicherten, kann die Rentenversicherung zuständig sein, Näheres unter Erziehungsrente.

3. Antrag

Die Geschiedenenrente muss beim Unfallversicherungsträger beantragt werden. Mit einzureichen sind Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Scheidungsunterlagen. Erhält man als Geschiedener die Sterbeurkunde nicht von der Familie des Verstorbenen, ist sie beim zuständigen Standesamt, Einwohnermeldeamt oder der Gemeinde erhältlich.

4. Höhe

Es wird zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten unterschieden. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen.

  • Kleine Rente: 30 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag
  • Große Rente: 40 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag, wenn die Witwe/der Witwer
    • ein waisenrentenberechtigtes Kind (Näheres unter Waisenrente) erzieht
      oder
    • für ein Kind mit Behinderungen ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat
      oder
    • höchstens 46 Jahre und 2 Monate alt ist (Stand 2024, Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben (§ 242a SGB VI))
      oder
    • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist.

 

Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrente und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts betragen (§ 70 SGB VII).

5. Dauer

Die Zahlung beginnt im Monat nach der Antragstellung.

  • Die Geschiedenenrente von 30 % wird längstens für 24 Monate bezahlt, sofern nicht zuvor eine neue Ehe eingegangen wird.
  • Die Geschiedenenrente von 40 % wird geleistet,
    • bis zum Tod der Witwe/des Witwers
      oder
    • bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.

 

War der verstorbene Geschiedene nur zeitlich begrenzt verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, erhält der geschiedene Hinterbliebene die Rente ebenfalls nur für diese begrenzte Dauer. Dies ist bei Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 GBG) und Unterhalt, um eine in der Ehe abgebrochene Ausbildung/Fortbildung nachholen zu können (§ 1575 BGB), der Fall.

6. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2023 992,64 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 210,56 €.

7. Wer hilft weiter?

  • Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
  • Es gibt auch bei der Rentenversicherung eine Rente für Geschiedene bei Scheidungen vor dem 1.7.1977, für danach Geschiedene wurde der Versorgungsausgleich eingeführt. Informationen dazu gibt der Rentenversicherungsträger.

8. Verwandte Links

Witwen/Witwerrente Rentenversicherung

Waisen-Beihilfe

Witwen/Witwer-Beihilfe

 

Rechtsgrundlagen: § 66 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 06.03.2024

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