Geschiedenenrente
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Geschiedenenrente ist eine Leistung der Unfallversicherung. Sie betrifft Todesfälle, die durch Arbeit und Beruf verursacht wurden. Die Rente wird an die ehemaligen Ehepartner der verstorbenen Person gezahlt. Sie wird auch "Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten" genannt.
2. Voraussetzungen
Eine Geschiedenenrente erhalten frühere Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von der Berufsgenossenschaft, wenn der verstorbene Versicherte im Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlte oder eine Unterhaltspflicht ihnen gegenüber bestand. Der Versicherte muss infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sein.
3. Antrag
Die Geschiedenenrente muss bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Mit einzureichen sind Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Scheidungsunterlagen. Erhält man als Geschiedener die Sterbeurkunde nicht von der Familie des Verstorbenen, ist sie beim zuständigen Standesamt, Einwohnermeldeamt oder der Gemeinde erhältlich.
4. Höhe
Es wird zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten unterschieden. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen.
- Kleine Rente: 30 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag
- Große Rente: 40 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes : 12 Monate = monatlicher Rentenbetrag, wenn die Witwe/der Witwer
- ein waisenrentenberechtigtes Kind (Näheres unter Waisenrente) erzieht
oder - für ein behindertes Kind ab Vollendung des 27.
Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf
Waisenrente mehr hat
oder - das 47. Lebensjahr vollendet hat
oder - erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist
- ein waisenrentenberechtigtes Kind (Näheres unter Waisenrente) erzieht
Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrente und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts betragen (§ 70 SGB VII).
5. Dauer
Die Zahlung beginnt im Monat nach der Antragstellung.
- Die Geschiedenenrente von 30 % wird längstens für 24 Monate bezahlt.
- Die Geschiedenenrente von 40 % wird geleistet,
- bis zum Tod der Witwe/des Witwers
oder - bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.
- bis zum Tod der Witwe/des Witwers
6. Anrechnung von Einkommen
Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt:
West: 741,05 €, Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 157,19 €.
Ost: 657,89 €, Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 139,55 €.
7. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
8. Verwandte Links
Witwen/Witwerrente Rentenversicherung
Witwen/Witwerrente Unfallversicherung
Gesetzesquelle(n)
(§ 66 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 31.01.2013 Redakteur/in: Sandra Kolb
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