Gesundheitshilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Gesundheitshilfe ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts. Es trägt die Behandlungskosten bei Personen, die nicht bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert werden können und die Kosten nicht selbst tragen können.
2. Umfang
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Krankenhilfe
- Hilfe zur Familienplanung: Genetische Beratung, Schwangerschaftsverhütung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
- Hilfe bei Sterilisation
3. Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Gesundheitshilfe zu erhalten:
- es ist keine Versicherung in einer gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung möglich,
oder - das Sozialamt übernimmt keine Krankenversicherungsbeiträge
bei Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe),
oder - es wurden Grundleistungen nach § 2 AsylblG bezogen,
und - das Einkommen und Vermögen liegt nicht über der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
Wer aufgrund der Gesundheitsreform 2007 in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig wurde, erhält keine Gesundheitshilfe vom Sozialamt. Falls die Beiträge nicht selber bezahlt werden können, kann eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragt werden.
4. Unterhaltspflicht
Bei der Gesundheitshilfe wird wie bei den meisten Sozialhilfeleistungen die Unterhaltspflicht der Angehörigen geprüft. Hierunter fallen der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder und Eltern. Näheres unter Unterhaltspflicht.
5. Zuzahlungen
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind zu leisten. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
6. Praxistipp
Wer Gesundheitshilfe vom Sozialamt erhält,
- wird entweder über eine gesetzliche Krankenversicherung verwaltet und erhält eine Versichertenkarte, ist aber kein reguläres Mitglied dieser Krankenkasse. Die Krankenkasse rechnet regelmäßig mit dem Sozialamt ab.
- oder er muss sich beim Sozialamt immer einen Behandlungsschein im Vorfeld holen. Ausnahmen: Notfall und Behandlung an Sonn- und Feiertagen. Die erbrachte medizinische Leistung wird direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.
7. Wer hilft weiter?
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 47 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 18.02.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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