Gesundheitsreform 2007
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1. Das Wichtigste in Kürze
Das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) ist seit 1. April 2007 in Kraft.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Sie gelten, wo nichts anderes angegeben ist, seit 1. April 2007:
2. Versicherungspflicht und Tarife
Die Gesundheitsreform führte zum 1.1.2009 zu einer allgemeinen Pflicht zur Krankenversicherung. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, erhält einen erneuten Zugang zu seiner letzten Versicherung. Dies gilt für die gesetzliche und die private Krankenversicherung (GKV und PKV).
2.1. Versicherungspflicht
- Für Personen, die der GKV zuzuordnen sind (z.B. Angestellte), gilt bereits seit 1.4.2007 Versicherungspflicht.
- PKVen sind seit 1.1.2009 verpflichtet, einen "Basistarif" anzubieten, der den "Standardtarif" (Pflicht seit 1.7.2007) ersetzt. Leistungsbedingungen und -umfang des Basistarifs sind vergleichbar der GKV. Der Basistarif muss allen offenstehen, bereits Versicherten ebenso wie Neukunden. Die privaten Versicherer dürfen die Aufnahme in den Basistarif nicht ablehnen (Kontrahierungszwang). Die Prämien dürfen sich nur aufgrund von Alter und Geschlecht unterscheiden.
Näheres unter Private Krankenversicherung.
2.2. Wahltarife in der Krankenkasse
- Hausarzttarif
Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Wahltarif "Hausarztmodell" anbieten. Die Teilnahme an Hausarztmodellen bleibt für Ärzte und Versicherte hingegen freiwillig.
Näheres unter Hausarztmodelle. - Tarife für spezielle Versorgungsformen
Wenn die Krankenkassen über spezielle Versorgungsformen z.B. Integrierte Versorgung oder Disease-Management-Programme verfügen, müssen sie Tarife für diese Versorgungsformen anbieten.
Näheres unter Integrierte Versorgung und Disease-Management-Programme.
Daneben können die Krankenkassen ihren Versicherten u.a. folgende Wahltarife anbieten, an die die Versicherten 3 Jahre gebunden sind.
- Kostenerstattungstarife
Der Kassenpatient und die Familienversicherten zahlen ihre Behandlung selbst und reichen die Rechnung danach bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse erhebt für die Bearbeitung der Rechnung eine Gebühr.
Werden allerdings Leistungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, in Rechnung gestellt, muss der Patient diese selbst bezahlen. Auch den Honoraraufschlag für die privatärztliche Leistung übernimmt die Kasse nicht. - Selbstbehalttarife
Der Kassenpatient zahlt bis zu einer bestimmten Höhe seine Behandlungskosten selbst. Dafür bekommt er von der Kasse z.B. eine Prämie.
Nicht möglich für Mitglieder, die ihre Beiträge nicht selbst zahlen, z.B. Empfänger von Arbeitslosengeld. - Beitragsrückerstattung
Wenn das Krankenkassenmitglied und die Familienversicherten ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben (außer Vorsorge und Früherkennung), belohnt das die Kasse mit einer Prämie oder Zuzahlungsermäßigung.
2.3. Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)
Freiwillig Versicherten dürfen erst aus der GKV in die PKV wechseln, wenn sie 3 Jahre hintereinander die Versicherungspflichtgrenze (2010: 49.950,- €) überschritten haben.
3. Neue und veränderte Leistungen
- Palliativversorgung
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Dafür werden "Palliative Care Teams" aus ärztlichem und pflegerischem Personal zugelassen.
Näheres unter Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. - Kinderhospize
Die Rahmenbedingungen für stationäre Kinderhospize wurden verbessert. Sie müssen nur noch 5 % (bisher 10 %) ihrer Kosten selbst tragen - insbesondere durch Spenden.
Näheres unter Kinderhospize. - Häusliche Krankenpflege
Wird auch in Wohngemeinschaften, anderen neuen Wohnformen (z.B. Einrichtungen der Lebenshilfe) und in besonderen Ausnahmen auch in Heimen erbracht. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.
Näheres unter Häusliche Krankenpflege. - Medizinische Behandlungspflege
Die medizinische Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist dauerhaft Leistung der Pflegeversicherung.
Näheres unter Vollstationäre Pflege. - Impfungen
Die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführten Schutzimpfungen sind Pflichtleistungen der Kassen. Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie sind die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen. - Ambulante Versorgung in Krankenhäusern
Schwere oder seltene Krankheiten können in geeigneten Krankenhäusern ambulant behandelt werden. Welche Klinik dafür zugelassen wird, entscheidet das jeweilige Bundesland. - Ambulante und stationäre Rehamaßnahmen
Sind Pflichtleistungen der Kassen.
Näheres unter Medizinische Rehabilitation. - Geriatrische Rehabilitation
Die Reha-Versorgung älterer Menschen kann wohnortnah oder durch mobile Reha-Teams durchgeführt werden, was die Unterbringung in einem Pflegeheim vermeiden kann.
Details zu Geriatrische Rehabilitation. - Mutter/Vater-Kind-Kuren
Sind Pflichtleistungen der Krankenkassen und müssen bezahlt werden.
Näheres unter Medizinische Rehabilitation für Mütter/Väter. - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Kassenpatienten können zugelassene und zertifizierte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen selbst auswählen und müssen sich nicht mehr nach den Vorgaben ihrer Kasse richten. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Kassen, zahlt der Patient die Mehrkosten.
Reha-Kliniken können Sie im Bereich "Reha-Kliniken" suchen. - Hilfsmittel
Die Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Hörhilfen, Gehhilfen, Rollstühle) erfolgt durch Vertragspartner der Kassen.
Näheres unter Hilfsmittel. - Integrierte Versorgung
Die Anschubfinanzierung für Integrierte-Versorgungs-Projekte endete zum 31.12.2008.
Näheres unter Integrierte Versorgung. - Selbstverschuldete Behandlungsbedürftigkeit
Die Kassen haben Patienten im Regressweg an den Kosten zu beteiligen, wenn eine Erkrankung als Folge von Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Piercings, Tätowierungen etc. entstanden ist.
4. Zuzahlungen und Vorsorge
Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch Kranke (1 % statt 2 %) gilt seit 1.1.2008 nur noch dann, wenn sich der Patient an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt oder sich therapiegerecht verhält. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.
5. Änderungen für Ärzte
- Die vertragsärztliche Vergütung wurde zum 1.1.2009 von Punktwerten auf Euro-Festbeträge je Leistung umgestellt.
- Seit 1.1.2009 trägt das Risiko zunehmender Behandlungsbedürftigkeit der Patienten (sogenannter Morbiditäts-Risikostrukturausgleich) die GKV. Den Ärzten wird dadurch mehr Honorar zur Verfügung gestellt. Näheres zum Morbi-RSA unter Gesundheitsfonds.
- Die Kassen können mit Ärzten oder Ärztegruppen Einzelverträge schließen, die von der kollektivvertraglichen Versorgung abweichen oder darüber hinausgehen, z.B. über
- die hausarztzentrierte Versorgung,
- die gesamte ambulante ärztliche Versorgung oder auch
- einzelne Bereiche der ambulanten Versorgung.
6. Änderungen für Apotheken
- Medikamente eines Arzneimittelherstellers, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, können ganz oder zur Hälfte zuzahlungsbefreit an den Versicherten abgegeben werden.
- Der Rabatt, den die Apotheken für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen haben, beträgt 2,30 €.
- Die Abgabe von einzelnen Tabletten ("Auseinzelung") ist möglich.
7. Arzneimittel
- Vor der Verordnung spezieller neuer oder kostenintensiver Arzneimittel, z.B. sehr stark wirksamer Krebsmedikamente oder biotechnologisch hergestellter Medikamente, muss vom behandelnden Arzt eine Zweitmeinung eines fachlich besonders ausgewiesenen Arztes eingeholt werden. Welche Mittel unter diese Regelung fallen werden, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss.
- Neue Arzneimittel können daraufhin untersucht werden, wie sehr sie den Patienten nutzen und welche Kosten dabei entstehen. Dazu werden die neuen Arzneimittel im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Bewertung vorhandenen Arzneimitteln gegenübergestellt. Die Kosten-Nutzen-Bewertung nimmt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vor.
- Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. Hospize und Pflegeheime, die Arzneimittel vorrätig haben können, dürfen bestimmte nicht genutzte Betäubungsmittel an andere Patienten abgeben.
Näheres unter Arznei- und Verbandmittel.
8. Änderungen für Krankenkassen
8.1. Krankenversicherungskarte
Die Krankenkassen müssen geeignete Maßnahmen gegen den Missbrauch von Krankenversicherungskarten ergreifen, z.B. tagesaktuell den Verlust von Karten, Änderungen beim Zuzahlungsstatus oder die Beendigung des Versicherungsschutzes an einen Versichertenstammdatendienst übermitteln, zu dem die Ärzte über ihre Praxissoftware Zugang bekommen.
8.2. Gesundheitsfonds und einheitlicher Beitragssatz
Seit 1.1.2009 fließen alle Einnahmen der GKVen in den Gesundheitssfonds und werden dann an die einzelnen Krankenkassen weiterverteilt. Es gilt ein einheitlicher Krankenkassenbeitragssatz von 14,9 % für alle Versicherten. Näheres unter Gesundheitsfonds.
8.3. Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Seit 1.7.2008 gibt es einen einheitlichen Dachverband für die GKV: Der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" löst die bestehenden 7 Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ab, gleichzeitig ist er auch der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Der neue Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Er wird unterstützt vom neu gegründeten Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse.
Näheres unter MDK.
9. Download
Alle vorstehenden Informationen können Sie hier auch als pdf
Gesundheitsreform 2007 downloaden.
10. Verwandte Links
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung
Medizinische Rehabilitation für Mütter/Väter
Gesetzesquelle(n)
(GKV-WSG)
Letzte Aktualisierung am 09.07.2010 Redakteur/in: Sandra Kolb














