Grad der Behinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Behinderten die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, so weit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z.B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, die sogenannten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze". Letztlich entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung, es werden nicht einfach mehrere GdB-Werte aufaddiert.
2. GdB und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
GdB und GdS haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Sie sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen (kausal) bezogen ist, während der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final) bezogen ist. GdB und GdS werden in 10er-Graden bis maximal 100 angegeben.
Die Bezeichnung GdB wird im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) verwendet.
Die Bezeichnung GdS wird im sozialen Entschädigungsrecht verwendet, deren Rechtsgrundlage das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist. Dessen Kernstücke bilden insbesondere die Kriegsopferversorgung und die Opferentschädigung.
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
4. Bemessung
Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
5. Nachteilsausgleiche
Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Behinderte. Details erhalten Sie mit Klick auf
Tabelle Nachteilsausgleiche.
6. Antrag auf Erhöhung
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird.
7. Details zu den Anhaltswerten bei einzelnen Krankheiten
Wenn die von Ihnen gesuchte Krankheit hier nicht aufgeführt ist, finden Sie alle Anhaltswerte unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage.
Brustkrebs > Schwerbehinderung
Chronische Schmerz > Schwerbehinderung
Down-Syndrom > Schwerbehinderung
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter
Grad der Behinderung bei Leberschäden
Multiple Sklerose > Schwerbehinderung
Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung
Prostatakarzinom > Schwerbehinderung
8. Verwandte Links
Nachteilsausgleiche für Behinderte
Letzte Aktualisierung am 04.08.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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