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Grad der Behinderung bei Hirnschäden

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen.

 

2. Versorgungsmedizinsche Grundsätze zum Inhaltsverzeichnis

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter externer Linkwww.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.

 

Bestimmend für die Beurteilung des GdB/GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und gegebenenfalls das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommen für die GdB/GdS-Beurteilung Sätze zwischen 20 und 100 in Betracht.

 

3. Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschädenzum Inhaltsverzeichnis

 

 

GdB/GdS

Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung

30 - 40

Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung

50 - 60

Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung

70 - 100

 

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

 

4. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromenzum Inhaltsverzeichnis

 

4.1. Organisch-psychische Störungen

Hier wird prinzipiell unterschieden zwischen:

  • Hirnorganischen Allgemeinsymptomen
    "Hirnleistungsschwäche" - dazu werden vor allem gerechnet: Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen und psychovegetative Labilität (Kopfschmerzen, vasomotorische Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität).
  • Intellektuellem Abbau (Demenz)
  • Hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen
    Werden bestimmt von Verarmung und Vergröberung der Persönlichkeit mit Störungen des Antriebs, der Stimmungslage und der Emotionalität, mit Einschränkung des Kritikvermögens und des Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierung besonderer Persönlichkeitseigenarten.

Die verschiedenen Störungen sind jedoch oft kombiniert und gehen fließend ineinander über.

 

4.2. Hirnschäden mit psychischen Störungen

 

GdB/GdS

leicht (im Alltag sich gering auswirkend)

30-40

mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)

50-60

schwer

70-100

 

4.3. Zentrale vegetative Störungen

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus)

GdB/GdS

leicht

30

mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen

40

mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand

50

 

4.4. Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen

 

GdB/GdS

(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen

30-100

 

4.5. Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)

 

GdB/GdS

leicht (z.B. Restaphasie)

30-40

mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)

50-80

schwer (z.B. globale Aphasie)

90-100

 

4.6. Zerebral bedingte Teillähmung und Lähmungen

 

GdB/GdS

leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßnahmen

30

bei ausgerägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen

je nach Funktionseinbußen und betroffenen Körperteilen

vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)

100

 

4.7. Parkinson und Epilepsie

Parkinson > Schwerbehinderung

Epilepsie > Schwerbehinderung

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Schädel-Hirn-Trauma

Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung

Demenz

Demenz > Schwerbehinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 26.05.2009   Redakteur/in: Sabine Peter

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