Grad der Behinderung bei Hirnschäden
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen.
2. Versorgungsmedizinsche Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
Bestimmend für die Beurteilung des GdB/GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und gegebenenfalls das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommen für die GdB/GdS-Beurteilung Sätze zwischen 20 und 100 in Betracht.
3. Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
|
GdB/GdS |
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung |
30 - 40 |
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung |
50 - 60 |
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung |
70 - 100 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
4. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen
4.1. Organisch-psychische Störungen
Hier wird prinzipiell unterschieden zwischen:
- Hirnorganischen Allgemeinsymptomen
"Hirnleistungsschwäche" - dazu werden vor allem gerechnet: Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen und psychovegetative Labilität (Kopfschmerzen, vasomotorische Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität). - Intellektuellem Abbau (Demenz)
- Hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen
Werden bestimmt von Verarmung und Vergröberung der Persönlichkeit mit Störungen des Antriebs, der Stimmungslage und der Emotionalität, mit Einschränkung des Kritikvermögens und des Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierung besonderer Persönlichkeitseigenarten.
Die verschiedenen Störungen sind jedoch oft kombiniert und gehen fließend ineinander über.
4.2. Hirnschäden mit psychischen Störungen
|
GdB/GdS |
leicht (im Alltag sich gering auswirkend) |
30-40 |
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) |
50-60 |
schwer |
70-100 |
4.3. Zentrale vegetative Störungen
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus) |
GdB/GdS |
leicht |
30 |
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen |
40 |
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand |
50 |
4.4. Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen
GdB/GdS | |
(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen |
30-100 |
4.5. Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)
|
GdB/GdS |
leicht (z.B. Restaphasie) |
30-40 |
mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) |
50-80 |
schwer (z.B. globale Aphasie) |
90-100 |
4.6. Zerebral bedingte Teillähmung und Lähmungen
|
GdB/GdS |
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßnahmen |
30 |
bei ausgerägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen |
je nach Funktionseinbußen und betroffenen Körperteilen |
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) |
100 |
4.7. Parkinson und Epilepsie
5. Verwandte Links
Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Letzte Aktualisierung am 04.08.2010 Redakteur/in: Sabine Peter
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