Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen. Bei Kindern können sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
Allgemeine Angaben zur Feststellung des GdB/GdS sowie Details für Erwachsene siehe Grad der Behinderung bei Hirnschäden.
2. Hydrozephalus
Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB/GdS von wenigstens 30 anzusetzen.
3. Gesamtbetrachtung
Die GdB/GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet sowie im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
4. Entwicklungsstörungen im Kindesalter
Folgende Störungen können durch ein Schädel-Hirn-Trauma, je nach betroffener Hirnregion, hervorgerufen werden. Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung des Entwicklungsquotienten (EQ) voraus. (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht.)
4.1. Umschriebene Entwicklungsstörungen
in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit |
GdB/GdS |
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0 - 10 |
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20 - 40 |
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50 |
4.2. Globale Entwicklungsstörungen
Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbstständigkeit, soziale Integration je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität) |
GdB/GdS |
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30 - 40 |
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50 - 70 |
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80 - 100 |
5. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
5.1. Kognitive Teilleistungsschwächen
z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), isolierte Rechenstörung |
GdB/GdS |
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0 - 10 |
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20 - 40 |
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50 |
5.2. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit
mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (IA) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (I.Q. von etwa 70 bis 60) |
GdB/GdS |
wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen, wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen, wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann |
30 - 40 |
wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist, wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Behinderte beruflich zu qualifizieren |
50 - 70 |
5.3. Intelligenzmangel
mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (I.Q. unter 60) |
GdB/GdS |
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80 - 90 |
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100 |
6. Merkzeichen
Je nach Art und Schwere der Folgeschäden nach einem SHT werden ein oder mehrere Merkzeichen zuerkannt.
7. Verwandte Links
Grad der Behinderung bei Hirnschäden
Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung
Letzte Aktualisierung am 29.04.2009 Redakteur/in: Sabine Peter
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