Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen. Bei Kindern können sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Verbesserung oder Verschlechterung) entwickeln, sodass in der Regel der GdB in Abständen von wenigen Jahren überprüft wird.

Allgemeine Angaben zur Feststellung des GdB sowie Details für Erwachsene siehe Grad der Behinderung bei Hirnschäden.

2. Hydrozephalus

Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzusetzen.

3. Gesamtbetrachtung

Die GdB-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst werden können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet sowie im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

4. Entwicklungsstörungen im Kindesalter

Folgende Störungen können angeboren sein oder durch verschiedenste Erkrankungen oder Behandlungen hervorgerufen werden, z.B. Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Krebs oder Operation am Schädel. Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung des Entwicklungsquotienten (EQ) voraus. (Bei Kleinkindern Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht.)

4.1. Umschriebene Entwicklungsstörungen

in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit

GdB

  • leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung

0–10

  • sonst – bis zum Ausgleich – je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung

20–40

  • bei besonders schwerer Ausprägung

50

4.2. Globale Entwicklungsstörungen

Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbstständigkeit, soziale Integration

je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)

GdB

  • geringe Auswirkungen

30–40

  • starke Auswirkungen (z.B. EQ von 70 bis über 50)

50–70

  • schwere Auswirkungen (z.B. EQ 50 und weniger)

80–100

5. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter

5.1. Kognitive Teilleistungsschwächen

z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), isolierte Rechenstörung

GdB

  • leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen

0–10

  • sonst – auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen – bis zum Ausgleich

20–40

  • bei besonders schwerer Ausprägung (selten)

50

5.2. Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit

mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (IQ von etwa 70 bis 60)

GdB

wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen,
oder

wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen,
oder

wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden kann

30–40

wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist,
oder

wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbstständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann,
oder

wenn der Betroffene wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Reha-Einrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen beruflich zu qualifizieren

50–70

5.3. Intelligenzmangel

mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)

GdB

  • bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbstständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)

80–90

  • bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbstständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in Werkstätten für behinderte Menschen

100

6. Merkzeichen

Je nach Art und Schwere der Beeinträchtigungen werden ein oder mehrere Merkzeichen zuerkannt.

7. Verwandte Links

Grad der Behinderung bei Hirnschäden

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Schädel-Hirn-Trauma

Schädel-Hirn-Trauma > Kinder

Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung

Schlaganfall

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

 

Gesetzesquelle: Teil B 3.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Letzte Bearbeitung: 17.02.2022

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