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Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

1. Das Wichtigste in Kürze zum Inhaltsverzeichnis

Die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II) umfasst Leistungen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen von 15 bis 64 Jahren. Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich im Stande ist mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Hilfebedürftig sind Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Die Grundsicherung wurde 2005 neu eingeführt und ist als "Hartz IV" bekannt. Leistungsempfänger sind frühere Empfänger von Arbeitslosenhilfe und ein Teil der früheren Sozialhilfeempfänger. Sozialhilfe gibt es nur noch für nicht erwerbsfähige Menschen.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    und
  • erwerbsfähig sind
    und
  • hilfebedürftig sind
    und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

 

2.1. Erwerbsfähig

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

 

2.1.1. Zumutbarkeit von Arbeit

Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, auch wenn

  • sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht.
  • der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere.
  • die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.

 

2.1.2. Unzumutbarkeit von Arbeit

Arbeit ist unzumutbar, wenn

  • der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist.
  • die Arbeit dem Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt.
  • die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder des Kindes eines Lebenspartners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, so weit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
  • die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
  • der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

 

2.1.3. Ablehnung von Arbeit

Wird zumutbare Arbeit oder Ausbildung erstmalig abgelehnt, führt dies zu einer Kürzung der Regelleistung um 30 % für 3 Monate.

Bei einer zweiten Pflichtverletzung erfolgt eine Kürzung um 60 %.

Jede weitere Pflichtverletzung hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld II vollständig wegfällt.

 

2.2. Hilfebedürftig

Hilfebedürftig sind Menschen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird eigenes Einkommen und vorhandenes Vermögen angerechnet. Details siehe Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen.

 

2.3. Bedarfsgemeinschaft

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • im Haushalt lebende Eltern oder Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  • Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, das sind:
    • der nicht dauernd getrennte lebende Ehegatte
    • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    • die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dabei
      - mit diesem länger als ein Jahr zusammenlebt oder
      - mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder
      - Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
      - befugt ist, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
  • dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Jahren des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, wenn  sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können

 

3. Leistungen nach dem SGB IIzum Inhaltsverzeichnis

Ein Kernanliegen der Hartz-IV-Reform ist es, dass hilfebedürftige Menschen so schnell wie möglich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Dies soll durch eine bessere und schnellere Betreuung erreicht werden.

  • Dienstleistungen, z.B. Information, Beratung und umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Jeder ALG-II-Empfänger bekommt einen persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit, mit dem eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird.
  • Geldleistungen, z.B. zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Arbeitslosengeld II) und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
  • Sachleistungen

 

Außerdem können folgende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden:

  • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder häusliche Pflege von Angehörigen
  • Schuldnerberatung
  • psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung
  • Einstiegsgeld als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für maximal 24 Monate bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

 

3.1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

(§§ 19, 20, 28 SGB II)

Details zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld finden Sie dort.

 

3.2. Eingliederung

Als Leistungen zur Eingliederung gelten die "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigungen", die so genannten "Ein-Euro-Jobs".

Für Empfänger von ALG II, die keine Arbeit finden können, können Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Stiftungen Arbeitsmöglichkeiten schaffen. Diese Arbeitsgelegenheiten dürfen auf keinen Fall reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Diese Jobs sollen täglich bis 8 Stunden ausgeübt werden, der Arbeitslosengeld-II-Empfänger bekommt pro Stunde zwischen 1,- und 2,- € zusätzlich zum ALG II. Es entsteht kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Wird diese Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, kommt es zu Kürzungen.

 

3.3. Einstiegsgeld

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann die Agentur für Arbeit ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II zahlen: höchstens 24 Monate lang und nur, wenn eine Arbeit aufgenommen wird, deren Entlohnung zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Der persönliche Ansprechpartner entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird.

 

Junge Menschen unter 25 Jahren sollen sofort in Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden. Lehnen sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ab, dann erhalten sie für 3 Monate keine Geldleistungen. Auch bei allen anderen gibt es Kürzungen des ALG II, wenn eine zumutbare Ausbildung, Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wird.

 

4. Zuständigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in der Regel von den örtlichen Agenturen für Arbeit, den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger) erbracht. Die kommunalen Träger sind für folgende Leistungen zuständig:

  • Unterkunft und Heizung
  • Kinderbetreuungskosten
  • Schuldner- und Suchtberatung
  • Psychosoziale Betreuung
  • Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung
  • Mehrtägige Klassenfahrten

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die örtliche Agentur für Arbeit oder die Gemeinde/Kommune oder eine der Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe

 

Gesetzesquelle(n) 

(SGB II)

 

Letzte Aktualisierung am 24.06.2009   Redakteur/in: Sabine Bayer

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