Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet.
2. Voraussetzungen
Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder - die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen (Einsatz von Einkommen und Vermögen) bestreiten können.
Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird ab 2012 die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter schrittweise auf 67 Jahren angehoben.
Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
3. Umfang und Höhe
Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe.
Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe
- Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) i.S.v. § 29 SGB XII
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, so weit keine Pflichtversicherung besteht (§ 32 SGB XII)
- Einen Mehrbedarfszuschlag i.S.v. § 30 SGB XII
- Einmalige Leistungen i.S.v. § 31 SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen i.S.v. § 34 SGB XII, insbesondere Übernahme von Mietschulden
Von diesem Bedarf wird das eigene Einkommen und Vermögen abgezogen, die Differenz wird als Grundsicherung ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung.
3.1. Praxistipps
- Die Darstellung dieses sehr komplexen Themenbereichs beschränkt sich auf allgemeingültige Angaben. Individuelle und oft einzelfallabhängige Besonderheiten finden hier keine Berücksichtigung. Fragen sind mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts zu klären.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung werden von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit und erhalten eine Telefongebührenermäßigung.
4. Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können. Angerechnet werden
- eigenes Einkommen und Vermögen
und - Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners, so weit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Was alles zum Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und zum Vermögen (§ 90 SGB XII) zählt, finden Sie unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
4.1. Unterhaltspflicht
Das Sozialamt klärt im Zuge seiner Leistung für den Hilfebedürftigen, ob dessen Angehörige unterhaltspflichtig sind. Eltern und Kinder sind nur unterhaltspflichtig, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen jährlich 100.000,- € übersteigt. Bei einer Unterhalspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind.
5. Dauer
Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
Erstbewilligung: Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Änderung der Leistung: Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
6. Wer hilft weiter?
Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
7. Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Abgestufte Erwerbsminderungsrente
Gesetzesquelle(n)
(§§ 41 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 07.10.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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