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Häusliche Krankenpflege

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause von Fachpersonal versorgt wird. Neben der medizinischen Versorgung kann das auch die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und den Haushalt des Patienten umfassen. Die häusliche Krankenpflege wird in der Regel von der Krankenkasse finanziert und ist nicht zu verwechseln mit der "häuslichen Pflege" der Pflegeversicherung.

Eine Sonderform ist die "Psychiatrische Krankenpflege" für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen. Weitere Informationen unter Psychiatrische Krankenpflege.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenversicherung und die Unfallversicherung stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder übernehmen die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.

 

Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:

  • eine Krankenhausbehandlung erforderlich, aber nicht ausführbar ist (z.B. Patient verweigert aus nachvollziehbaren Gründen die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung)
    oder
  • eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
    In beiden Fällen handelt es sich um die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege
    oder
  • sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist (z.B. falls der Arzt Injektionen im nötigen Umfang nicht selbst vornehmen kann). In diesem Fall handelt es sich um die sogenannte Sicherungspflege.
    und
  • keine im Haushalt lebende Person kann den Patient im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen.

 

2.1. Ort der Pflege

Ist die Krankenkasse der Kostenträger, wird die häusliche Krankenpflege an geeigneten Orten erbracht, an denen sich der Patient regelmäßig aufhält, z.B.:

  • in der Wohnung des Patienten
  • in betreuten Wohnformen, z.B. Wohngemeinschaften
  • in Schulen und Kindergärten
  • bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für Behinderte
  • bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege (für mindestens 6 Monate) ausnahmsweise in Heimen

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger.

 

Bei der Sicherungspflege ist keine zeitliche Begrenzung durch den Gesetzgeber vorgegeben, jedoch ist die Dauer von der Satzung der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft abhängig.

 

4. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:

  • Behandlungspflege
  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

 

Umfang der Sicherungspflege:

  • Behandlungspflege
  • Grundpflege nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers geregelt ist
  • Hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers geregelt ist

 

Leistungsinhalte:

  • Behandlungspflege sind:
    • medizinische Hilfeleistungen
      z.B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen
      oder
    • verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
      z.B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Sekret absaugen oder Wechseln einer Sprechkanüle.
      Auch wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden sind, sind diese verordnungsfähig.
  • Grundpflege sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung ist z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.

 

Praxistipp

Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung des Arztes Behandlungspflege verordnet ist. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen.

 

5. Verordnung zum Inhaltsverzeichnis

Die Verordnung einer häuslichen Krankenpflege erfolgt in der Regel durch einen Vertragsarzt, z.B. den Hausarzt.

Hält ein Krankenhausarzt bei Entlassung eines Patienten eine häusliche Krankenpflege für erforderlich, so kann er diese anstelle des Vertragsarztes für maximal 3 Tage verordnen. Der Krankenhausarzt soll vor der Entlassung den weiterbehandelnden Vertragsarzt darüber informieren.

 

6. Zuzahlungzum Inhaltsverzeichnis

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10,- € pro Verordnung.

 

7. Sachleistungserbringungzum Inhaltsverzeichnis

Vorrangig erbringen die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften eine Sachleistung, d.h.: Sie stellen die Pflegekraft.

Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten der Pflegekräfte der Sozialstationen, Krankenpflegevereine etc. von der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.

 

7.1. Ausnahme

Die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften erstatten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls:

  • die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z.B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist.
  • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht.
  • die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.

 

8. Richtlinien zum Inhaltsverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Häuslichen Krankenpflege im allgemeinen und zur psychiatrischen Krankenpflege im speziellen Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien downloaden.

 

9.  Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Ambulante Kinderkrankenpflege

Kinderpflege-Krankengeld

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 37 SGB V - § 32 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 16.08.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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