Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

1. Das Wichtigste in Kürze

Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" ist Teil der Sozialhilfe. Sie umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit.

2. Grundsätzliches

Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" (Haushaltshilfe) zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

Das Sozialamt leistet die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nachrangig, d.h. sie wird nur dann gewährt, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen erbringen, z.B. Haushaltshilfe oder ambulante Familienpflege.

3. Voraussetzungen

  • Der Hilfeempfänger führt einen eigenen Haushalt
    und
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt alleine führen
    und
  • die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern)
    und
  • der Hilfeempfänger hat zu wenig Einkommen oder Vermögen, die Haushaltshilfe selbst zu tragen, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

4. Umfang der Hilfe

  • Persönliche Betreuung der Haushaltsangehörigen des Hilfeempfängers, z.B. Säuglingspflege, Körperpflege, Kindererziehung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Beaufsichtigung von Schularbeiten, Seniorenbetreuung etc.
  • Sonstige erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts, z.B. Waschen, Kochen, Putzen, Einkaufen, etc.

5. Dauer

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird im Regelfall nur vorübergehend gewährt, vor allem während Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren, wodurch der Haushaltsführende an der Führung des Haushaltes gehindert ist.

Ausnahmsweise kann die Hilfe auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden, wenn dadurch die Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann.

6. Hilfskraft

In der Regel soll die Hilfe zur Haushaltsweiterführung durch Angehörige, nahestehende Personen oder Nachbarn geleistet werden. Kommt die Hilfsmaßnahme durch o.g. Personenkreis nicht in Betracht, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft übernommen.

7. Sonderfall

Hilfe durch anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen (§ 70 Abs. 4 SGB XII):

In besonderen Fällen können (Ermessen des Sozialamts) die Kosten für die vorübergehende Unterbringung von Angehörigen des Haushalts z.B. in einem Heim übernommen werden, wenn es neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Beispiel: Mögliche Ansteckungsgefahr durch den erkrankten Haushaltsführenden, sodass Kinder in einem Kinderheim unterzubringen sind.

8. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

9. Verwandte Links

Sozialamt

Sozialhilfe

Haushaltshilfe

Ambulante Familienpflege

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Gesetzesquelle: § 70 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 01.11.2021

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