Haushalt Weiterführung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" ist Teil der Sozialhilfe. Sie umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit.
2. Grundsätzliches
Die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Das Sozialamt leistet die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nachrangig. Sie wird nur dann gewährt, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen erbringen.
3. Voraussetzungen
- Der Hilfeempfänger führt einen eigenen Haushalt
und - kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt alleine führen
und - die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern)
und - der Hilfeempfänger bleibt unter der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII, Einsatz von Einkommen und Vermögen.
4. Umfang der Hilfe
- Persönliche Betreuung der Haushaltsangehörigen des Hilfeempfängers. Hierzu zählen z.B. Säuglingspflege, Körperpflege, Kindererziehung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Beaufsichtigung von Schularbeiten, Altenbetreuung etc.
- Sonstige erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts, z.B. Waschen, Kochen, Putzen, Einkaufen, etc.
5. Dauer
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird im Regelfall nur vorübergehend gewährt, vor allem während Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren, wodurch der Haushaltsführende an der Führung des Haushaltes gehindert ist.
Ausnahmsweise kann die Hilfe auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden, wenn dadurch die Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann.
6. Hilfskraft
Zunächst ist das Sozialamt gehalten, darauf einzuwirken, dass die Hilfe zur Haushaltsweiterführung durch Angehörige, nahestehende Personen oder Nachbarn geleistet wird.
Kommt die Hilfsmaßnahme durch o. g. Personenkreis nicht in Betracht, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft übernommen, Pflegeperson Sozialhilfe.
7. Sonderfall
Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger (§ 70 Abs. 4 SGB XII):
In besonderen Fällen können (Ermessen des Sozialamts) die Kosten für die vorübergehende Unterbringung Familienangehöriger des Haushalts z.B. in einem Heim übernommen werden, wenn es neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Beispiel: Mögliche Ansteckungsgefahr des erkrankten Haushaltsführenden, so dass Kinder in einem Kinderheim unterzubringen wären.
8. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
9. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 70 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 16.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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