Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Das Wichtigste in Kürze

Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit. Meist wird sie nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch länger gewährt werden.

Haushaltshilfe beantragen: Krankenkasse oder Sozialamt?

Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ (Haushaltshilfe) zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

Das Sozialamt übernimmt die Kosten nur nachrangig. Die Leistung kommt daher nur infrage, wenn nicht die gesetzliche Krankenkasse oder andere Versicherungsträger gleichartige Leistungen erbringen, z.B. Haushaltshilfe oder ambulante Familienpflege. Hauswirtschaftliche Leistungen (Kochen, Putzen usw.) können z.B. auch durch Leistungen der Pflegeversicherung bei vorhandenem Pflegegrad vollständig abgegolten sein.

Voraussetzungen

  • Die hilfebedürftige Person führt einen eigenen Haushalt
    und
  • keine andere angehörige Person im Haushalt kann den Haushalt alleine führen
    und
  • die Weiterführung des Haushalts ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern)
    und
  • die hilfebedürftige Person hat zu wenig Einkommen oder Vermögen, die Haushaltshilfe selbst zu tragen, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

Welche Aufgaben übernimmt die Haushaltshilfe?

Die Unterstützung kann sowohl die Betreuung von Haushaltsangehörigen als auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Betreuung von Säuglingen und Kindern, Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung bei der Erziehung, Freizeitgestaltung mit Kindern, Beaufsichtigung von Hausaufgaben oder Betreuung älterer Angehöriger.
  • Sonstige erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts, z.B. Waschen, Kochen, Putzen, Einkaufen.

Dauer

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird meist nur vorübergehend gewährt, vor allem während Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren, wodurch die haushaltsführende Person an der Führung des Haushalts gehindert ist.

Ausnahmsweise ist eine längerfristige Bewilligung möglich, wenn dadurch die Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann.

Wer leistet die Hilfe zur Haushaltsweiterführung?

Vorrangig sollen Angehörige, nahestehende Personen oder Nachbarn die erforderliche Unterstützung übernehmen. Ist dies nicht möglich, können die angemessenen Kosten für eine Fachkraft übernommen werden.

Sonderfall

Hilfe durch anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen (§ 70 Abs. 4 SGB XII):

In besonderen Fällen können (Ermessen des Sozialamts) die Kosten für die vorübergehende Unterbringung von Angehörigen des Haushalts z.B. in einem Heim übernommen werden, wenn es neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Beispiel: Mögliche Ansteckungsgefahr durch die erkrankte haushaltsführende Person, sodass Kinder in einem Kinderheim unterzubringen sind.

Praxistipps

  • Melden Sie den Hilfebedarf möglichst früh beim Sozialamt. Ein formloser Antrag reicht zunächst aus. Unterlagen, z.B. ärztliche Atteste, vorhandene Pflegegutachten sowie Bescheide von der Pflegekasse, können nachgereicht werden.
  • Geben Sie konkret an, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, wie oft Hilfe benötigt wird und warum andere Haushaltsangehörige sie nicht übernehmen können, z.B. wegen Berufstätigkeit, eigener Erkrankung oder notwendiger Kinderbetreuung.
  • Bei eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wer hilft weiter?

Sozialamt

Sozialhilfe

Haushaltshilfe

Ambulante Familienpflege

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 70 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 17.08.2026

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