Haushaltshilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die Mutter ins Krankenhaus muss und daheim Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind. Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten. Haushaltshilfe muss beantragt werden.
2. Voraussetzungen
Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. Näheres Haushalt Weiterführung.
2.1. Voraussetzungen Krankenversicherung
Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn:
- die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder Medizinischer Rehabilitation
und - ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
und - keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht
an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen Alters, schlechtem
Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.
2.2. Voraussetzungen Unfallversicherung
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn:
- die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Medizinischer Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
und - ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
und - keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht
an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen Alters, schlechtem
Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.
2.3. Voraussetzungen Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn:
- die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Medizinischer Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben
und - ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
und - keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht
an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen Alters, schlechtem
Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.
Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha zu erfüllen.
3. Praxistipps
- Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung festgelegt ist.
- Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995). Zudem müssen die weiteren o.g. Voraussetzungen vorliegen.
- Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge der Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden. Näheres Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen.
4. Leistungsumfang
4.1. Sachleistungserbringung
Vorrangig erbringen die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, das heißt: sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
4.2. Selbst beschaffte Haushaltshilfe
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe, d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.
Keine Kostenerstattung gibt es für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.
4.3. Fahrtkosten, Verdienstausfall
Die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger können die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad (s.o.) erstatten.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
4.4. Anderweitige Unterbringung
Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, so weit darunter der Reha-Erfolg nicht leidet. Dies gilt vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die Unfallversicherung bzw. die Rentenversicherung (§ 54 Abs. 2 SGB IX).
5. Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5,- € und höchstens 10,- €. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
6. Wer hilft weiter?
Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
7. Verwandte Links
Ergänzende Leistungen zur Reha
Gesetzesquelle(n)
(§ 38 SGB V - § 28 SGB VI i.V.m. §§ 44, 54 SGB IX - § 42 SGB VII i.V.m. §§ 44, 54 SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 08.02.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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