Hilfe zum Lebensunterhalt
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1. Das Wichtigste in Kürze
"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Sie deckt grundlegende Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung und Körperpflege, wenn der Hilfesuchende selbst kein Einkommen oder Vermögen hat.
2. Voraussetzungen
Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" gehört zur Sozialhilfe und sichert die elementaren Grundbedürfnisse ab. Die Hilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigener Arbeitskraft und eigenen Mitteln, z.B. aus Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer beschaffen kann.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss beim Sozialamt beantragt werden. In seltenen Fällen muss die Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgezahlt werden (Rückzahlung der Sozialhilfe).
3. Umfang
Der notwendige Lebensunterhalt wird über die Regelsätze der Sozialhilfe abgegolten und umfasst z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege (z.B. Toilettenartikel wie Seife, Zahnpasta, Shampoo etc.), Hausrat (z.B. Haushaltsausstattung wie Möbel, Küchengeräte) und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Kontakt zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben, wie Besuch von Kino-, Theater- und Sportveranstaltungen, Anschaffung von Zeitungen, Büchern etc.)
Darüber hinaus sieht die Hilfe zum Lebensunterhalt spezielle Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfszuschläge
- Einmalige Leistungen
- Barbetrag zur persönlichen Verfügung Taschengeld
- Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Alterssicherung
- Übernahme von Mietschulden
- Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr, sowie Erhalt einer Telefongebührenermäßigung
4. Höhe
(§§ 28 ff. SGB XII)
Die tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:
- Regelsätze der Sozialhilfe
- plus Mehrbedarfszuschlag
- plus Unterkunft und Heizung
- plus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- plus gegebenenfalls Alterssicherung
- abzüglich dem anzurechnenden Einkommen und Vermögen.
Die Differenz wird als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
4.1. Praxistipp
Die Darstellung dieses sehr komplexen Themenbereichs beschränkt sich auf allgemeingültige Angaben. Was alles zum Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und zum Vermögen (§ 90, 91 SGB XII) zählt, finden Sie unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
Individuelle und oft einzelfallabhängige Besonderheiten finden hier keine Berücksichtigung. Fragen sind mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts zu klären.
5. Unterhaltspflicht
Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Hilfebedürftigen sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Näheres unter Unterhaltspflicht.
Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 23,90 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 SGB XII).
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 27 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 06.05.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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