Integrierte Versorgung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Integrierte Versorgung bedeutet die Vernetzung zwischen einzelnen medizinischen Versorgungssektoren. Dadurch sollen beispielsweise niedergelassene Haus- oder Fachärzte gemeinsam mit stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern eine koordinierte medizinische Versorgung aus einer Hand anbieten, um so die Versorgungsqualität zu steigern. Dafür können sich Leistungsanbieter zusammenschließen und einen Abrechnungsvertrag mit einer Krankenkasse abschließen.
2. Ziel
Ziel ist eine verbesserte Versorgungsqualität der Versicherten bei geringeren oder zumindest gleichbleibenden Kosten. Die Vernetzung ist insbesondere für komplexe Behandlungsprozesse geeignet, an denen mehrere medizinische Leistungserbringer beteiligt sind, z.B. an den Schnittstellen zwischen ambulantem und stationärem Bereich (Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause oder in eine stationäre Rehamaßnahme).
3. Vertrag
Basis für die Integrierte Versorgung ist ein Einzelvertrag, den Leistungsanbieter oder Anbietergemeinschaften mit einer Krankenkasse abschließen. In diesem Vertrag können Leistungserbringung und Abrechnung unabhängig von den sonstigen Bestimmungen des Sozialrechts relativ frei vereinbart werden.
Leistungsanbieter können neben Ärzten und Akutkliniken auch Erbringer ambulanter und stationärer Rehabilitationsleistungen sein, Anbieter von Heilmitteln, Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege oder eigens gegründete Anbieter-GmbHs.
Sie kooperieren bei der Behandlung ihrer Patienten, teilen sich das mit der Krankenkasse vereinbarte gemeinsame Budget und bestimmen dafür ihren internen Abrechnungsmodus selbst.
Auch die Pflegekassen können jeweils mit Leistungsanbietern, Anbietergemeinschaften oder zugelassenen Pflegeeinrichtungen Einzelverträge zur Integrierten Versorgung abschließen.
4. Vorteile für Patienten
Für Patienten kann die Teilnahme an einer Integrierten Versorgung unter anderem den Vorteil haben, dass sie am Bonusprogramm ihrer Krankenkasse teilnehmen oder von Zuzahlungen befreit werden.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 140 a-d SGB V, § 92 b SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 26.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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