Jugendamt

1. Das Wichtigste in Kürze

Jugendämter sind zuständig für die Kinder- und Jugendhilfe. Sie unterstützen Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erziehungsberechtigte und fördern positive Lebensbedingungen für Familien. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden auch durch freie Träger wie z.B. Wohlfahrts- und Jugendverbände oder Kirchen durchgeführt.

2. Organisation der Jugendämter

Jugendämter sind die vor Ort tätigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind zweigliedrig aufgebaut und bestehen aus dem Jugendhilfeausschuss und dem Verwaltungsbereich (§ 70 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Ausgestaltung der Jugendhilfe und befasst sich z.B. mit folgenden Fragen:

  • Wie kann die Jugendhilfe vor Ort weiterentwickelt werden?
  • Wie kann die freie Jugendhilfe weiter gefördert werden?
  • Welche Probleme haben Familien und wie kann man diesen entgegenwirken?

Übergeordnet sind die Landesjugendämter. Die Kontaktadressen der Landesjugendämter in den Bundesländern sind bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter unter www.bagljae.de > Landesjugendämter > Kontakte Landesjugendämter zu finden.

3. Aufgaben der Jugendämter

Die (Landes-)Jugendämter sind dafür verantwortlich, dass die in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben der Jugendhilfe erfüllt werden. Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssen die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung gestellt werden. Um unterschiedliche und vielfältige Angebote zu gewährleisten, werden diese insbesondere durch die freien Träger der Jugendhilfe (s.u.), mit ihren unterschiedlichen weltanschaulichen und fachlichen Ausprägungen, angeboten. Die Angebote der freien Träger haben deshalb Vorrang vor den Angeboten der Jugendämter (sog. Subsidiaritätsprinzip).

4. Hilfeplan

(§ 36 SGB VIII)

Vor Inanspruchnahme einer längerfristigen, einzelfallbezogenen Hilfe (z.B. einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen) muss zusammen mit den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen ein sog. Hilfeplan erstellt werden. Das Jugendamt trägt die Verantwortung für den Hilfeplan, muss ihn allerdings nicht selbst erstellen. Der Hilfeplan kann zusammen mit Betroffenen auch vom jeweiligen Leistungserbringer (freien Träger, s.u.) erstellt werden. Bei Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen soll der Arzt bzw. Psychotherapeut beteiligt werden, der die Stellungnahme über die seelische Behinderung geschrieben hat.

Der Hilfeplan bildet die Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe für den gesamten Leistungszeitraum. Er beantwortet z.B. folgende Fragen:

  • Was ist der Bedarf des Kindes/des Jugendlichen?
  • Welche Hilfe wird gewährt?
  • Welche Leistungen sind notwendig?

Der Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und dabei wird besprochen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. Die Personen, Dienste oder Einrichtungen, die die gewählte Hilfe erbringen, werden an der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans beteiligt.

5. Wunsch- und Wahlrecht

Die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen und/oder die jungen Menschen selbst haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Entscheidung darüber, wer die Hilfe durchführt. So können sie z. B. den Wunsch äußern, dass eine bestimmte Einrichtung oder ein bestimmter Leistungsträger die Leistung erbringen soll. In der Regel wird dem Wunsch entsprochen, solange er angemessen ist, keine unverhältnismäßigen Mehrkosten bedeutet und mit der Einrichtung eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung besteht. Ausnahmen muss das Jugendamt gut begründen.

Wenn die gewünschte Einrichtung oder der Träger keine Entgeltvereinbarung mit dem Jugendamt hat, soll das Jugendamt dem Wunsch nur entsprechen, wenn auch nur Einrichtungen oder Träger ohne Entgeltvereinbarung den Bedarf decken können.

6. Praxistipp: Persönliches Budget bei der Eingliederungshilfe

Wenn Ihr Kind einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen vom Jugendamt hat, kann ein sog. Persönliches Budget helfen, wenn das Wunsch und Wahlrecht nicht weiterhilft. Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, mit der Sie die Eingliederungshilfe selbst einkaufen können, statt sie sich vom Jugendamt stellen zu lassen. So können Sie Dienstleister ohne Vertrag mit dem Jugendamt auswählen oder die Hilfsperson(en) direkt bei sich anstellen.

Das ist allerdings nur bei der Eingliederungshilfe vom Jugendamt möglich, nicht bei der Erziehungshilfe. Zum Unterschied zwischen Eingliederungshilfe und Erziehungshilfe Näheres unter Erziehungshilfe.

7. Zusammenarbeit mit der freien Kinder- und Jugendhilfe

Die (Landes-)Jugendämter arbeiten eng mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Zur freien Kinder- und Jugendhilfe zählen vor allem (Wohlfahrts-)Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen und andere freie Träger von Einrichtungen und Diensten.

Nachfolgend die 6 Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland:

8. Wer hilft weiter?

Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie unter www.familienportal.de > Ihre Beratung vor Ort > Thema: Jugendamt.

9. Verwandte Links

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Erziehungshilfe

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Familienberatung > Adressen - Hilfen - Infos

Eltern in der Krise

Letzte Bearbeitung: 05.03.2024

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