Hilfe für junge Volljährige
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1. Das Wichtigste in Kürze
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz soll jungen Volljährigen (ab 18 Jahren) Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Das Jugendamt kann diese Hilfen je nach Bedarf in verschiedener Form leisten, von der Beratung über Unterhaltsleistungen bis hin zur Erziehung in Heimen.
2. Dauer
Die "Hilfe für junge Volljährige" dauert in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, ausnahmsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Hat allerdings der junge Volljährige vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Hilfe abgebrochen, so kommt die Ausnahmeregelung der Betreuung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr nicht zur Anwendung.
3. Umfang
Als konkrete Hilfen kommen in Betracht:
- Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- Vollzeitpflege, Heimerziehung
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Unterhaltsleistungen
- Beratung Jugendamt
- Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum
- Finanzielle Zuschüsse nach der Entlassung aus einem Heim
- Hilfe bei der Beschaffung eines Ausbildungs- und/oder Arbeitsplatzes
- Hilfe bei der Haushaltsführung
- Hilfe im Umgang mit Behörden
4. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 41 SGB VIII)
Letzte Aktualisierung am 04.05.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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