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KHK > Autofahren

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Patienten mit starkem Bluthochdruck, nach Herzinfarkt und mit Herzleistungsschwächen auch in Ruhe dürfen in der Regel nicht Auto fahren. Der Arzt ist dazu verpflichtet, Patienten entsprechend aufzuklären.

 

2. Grundsätzlicheszum Inhaltsverzeichnis

Grundsätzlich ist ein Arzt dazu verpflichtet, Patienten, die aufgrund ihrer Krankheit nicht Auto fahren können, darauf hinzuweisen. Die folgenden Informationen sind entnommen aus den "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung", herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Februar 2000.

 

Bei der Fahreignung wird die Fahrerlaubnis in 2 Gruppen unterteilt:

  • Gruppe 1
    umfasst die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T. Darunter fallen z.B. Mopeds, Kraft- und Leichtkrafträder, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Es sind Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder.
  • Gruppe 2
    umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Darunter fallen z.B. Lkw und Busse sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen.

 

3. Bluthochdruckzum Inhaltsverzeichnis

  • Wer unter einem Bluthochdruck mit ständig zu messendem diastolischen Wert über 130 mm Hg leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
  • Wer unter einem Bluthochdruck leidet, bei dem der diastolische Wert über 100 mm Hg liegt,
    • ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden, wenn gleichzeitig andere prognostisch ernste Symptome, z.B. Zeichen einer gestörten Nierenfunktion, starke Augenhintergrundveränderungen (Blutungen und Exsudate), neurologische Restsymptome nach Hirndurchblutungsstörungen nachzuweisen sind.
    • Liegen solche Befunde bei Fahrern der Gruppe 1 vor, dann dürfen diese nur unter der Auflage fahren, regelmäßige internistische Kontrollen und Nachbegutachtungen in Abständen von 2 Jahren durchführen zu lassen.
    • Liegen solche Befunde bei Fahrern der Gruppe 1 nicht vor, ist eine Nachuntersuchung und Begutachtung in Abständen von längstens 3 Jahren erforderlich.

 

4. Herzinfarktzum Inhaltsverzeichnis

Menschen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, sind in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.

Ausnahmen hiervon sind nur nach einer Genesungszeit von mindestens 3 bis zu 6 Monaten begründet, wenn sich z.B.

  • keine gefährlichen bzw. prognostisch ungünstigen Herzrhythmusstörungen,
  • keine Herzinsuffizienz bzw. keine schwerwiegende Einschränkung der Pumpleistung der linken Herzkammer,

nachweisen lassen.

 

Menschen nach einem komplikationslosen Infarkt ohne Herzinsuffizienz und Rhythmusstörungen sind nach 3 Monaten, sonst nach 6 Monaten wieder in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gerecht zu werden, wenn nach dem Ergebnis der internistischen (einschließlich EKG-Untersuchung) keine andere Beurteilung der Sachlage erfolgen muss.

 

Nach einem zweiten Herzinfarkt ist die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr gegeben. Bei Fahrzeugen der Gruppe 1 nur noch dann, wenn Herzinsuffizienz oder gefährliche Herzrhythmusstörungen durch klinische Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen sicher ausgeschlossen sind.

 

5. Herzleistungsschwächezum Inhaltsverzeichnis

Wer durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen in Ruhe unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen beider Gruppen gerecht zu werden.

Wer bei gewöhnlichen und besonderen Alltagsbelastungen unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen der Gruppe 2 gerecht zu werden, bei der Gruppe 1 ist er bedingt in der Lage.

Auflagen und Beschränkungen sind vom Gesamtzustand des Patienten abhängig zu machen.

 

6. Mobilitätshilfen für Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Patienten mit anerkannter Schwerbehinderung können Mobilitätshilfen in Anspruch nehmen. Die nachfolgenden Links führen zu allgemeinen Informationen.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Führerschein

Koronare Herzkrankheit

KHK > Beruf

KHK > Familie und Ernährung

KHK > Sport und Bewegung

KHK > Verhaltensempfehlungen

 

 

Letzte Aktualisierung am 28.08.2009   Redakteur/in: Manfred Hägele

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