KHK > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Eine Koronare Herzkrankheit (KHK) kann zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen und das Versorgungsamt kann auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) feststellen. Der GdB/GdS richtet sich nach dem Maß der Leistungseinschränkung. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert und kann Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Antrag auf Erhöhung des GdB
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
4. Anhaltswerte bei KHK
Für die Bemessung des GdB/GdS bei der KHK und ihren zugehörigen Erkrankungen ist weniger die Art der Herzerkrankung maßgeblich als vielmehr die vom vorliegenden Stadium der Erkrankung abhängige Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Medizinische Parameter sollen lediglich das klinische Bild ergänzen. Mehrere Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet, sondern auch wieder nach ihren Auswirkungen eingeteilt.
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GdB/GdS |
KHK ohne wesentliche Leistungseinschränkung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, angiöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z.B. sehr schnelles Gehen, schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung |
0-10 |
KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) |
20-40 |
KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher Belastung (z.B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten) |
50-70 |
KHK mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren Dekompensationserscheinungen |
80 |
KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z.B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie) |
90-100 |
5. Heilungsbewährung
Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen 2 Jahre). Während dieser Zeit ist ein GdB/GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niederiger als 70 zu bewerten.
6. Rhythmusstörungen
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhyhtmusstörungen je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung ... |
GdB/GdS |
... bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens. Bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten. |
10 - 30
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... nach Implantation eines Herzschrittmachers |
10 |
... nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators |
wenigstens 50 |
7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Hat ein Patient mit KHK eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Parkerleichterungen für Behinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Wohnraumförderung: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
8. Verwandte Links
KHK > Medizinische Rehabilitation
Letzte Aktualisierung am 04.08.2010 Redakteur/in: Manfred Hägele
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