Kinder
Als Kinder im Sinne der Krankenversicherung gelten Personen:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres im Falle keiner Erwerbstätigkeit des Kindes
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung
oder Leistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
oder des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwiligendienstgesetz. - über das 25. Lebensjahr hinaus bei Unterbrechung/Verzögerung der Schul-/Berufsausbildung durch die Leistung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes für die Dauer dieses Dienstes.
- ohne Altersbegrenzung bei Behinderung, wodurch sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
Voraussetzung: Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Kind nach 1., 2. oder 3. versichert war.
Kinder im Sinne des Krankenversicherungsrechts sind neben den leiblichen auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder und überwiegend vom versicherten Mitglied unterhaltene Enkelkinder.
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Gesetzesquelle(n)
(§ 10 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 06.07.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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