Kinderfreibetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Abzugsmöglichkeit alternativ zum Kindergeld. Eltern von Kindern mit Behinderungen können diesen Abzug auch noch geltend machen, wenn diese bereits erwachsen sind.

2. Höhe des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes) steht im Einkommensteuergesetz (EstG) und wird relativ oft geändert. Daneben gibt es noch den sog. Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf). Beide zusammen ergeben den sog. Gesamtfreibetrag. Dieser wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (abgesetzt) und ermäßigt damit das zu versteuernde Einkommen.

 

Hier die Übersicht für die Steuerjahre 2022–2024 (vorläufig):

 

2022
pro Kind

2023
pro Kind

2024
pro Kind

Kinderfreibetrag (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes) bei zusammen veranlagten Eltern

5.620 €

6.024 €

6.384 €

Kinderfreibetrag je Elternteil

2.810 €

3.012 €

3.192 €

Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) bei zusammen veranlagten Eltern

2.928 € 2.928 € 2.928 €

Betreuungsfreibetrag je Elternteil

1.464 €

1.464 €

1.464 €

Gesamtfreibetrag bei zusammen veranlagten Eltern

8.546 €

8.952 €

9.312 €

Gesamtfreibetrag je Elternteil

4.274 €

4.476 €

4.656 €

3. Kindergeld ist vorrangig

Kinderfreibeträge sind eine Alternative zu Kindergeldzahlungen, aber nur dann, wenn die Freibeträge sich günstiger auswirken als das Kindergeld. Die Prüfung erfolgt am Jahresende automatisch durch das Finanzamt. Ist der Steuervorteil durch Freibeträge höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird die Differenz zwischen Steuervorteil und Kindergeld erstattet.

4. Dauer

Der Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht

  • generell bis zum 18. Geburtstag.
  • bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind kein Beschäftigungsverhältnis hat und arbeitslos gemeldet ist.
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn
    • das Kind eine Ausbildung oder ein Studium macht,
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
    • ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst oder Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet oder
    • keine Berufsausbildung absolvieren kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet.
  • bei Kindern mit Behinderungen auch länger als bis zum 25. Geburtstag, wenn sie aufgrund ihrer Behinderungen außerstande sind, selbst in ausreichendem Maß für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Behinderung muss bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.

5. Wer hilft weiter?

Das zuständige Finanzamt.

6. Verwandte Links

Kindergeld

Steuervorteile für Eltern

Behinderung > Steuervorteile

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 6 EStG

Letzte Bearbeitung: 11.04.2024

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