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Kindergeld

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Kindergeld gibt es für eigene, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Es beträgt je 184,- € monatlich für die ersten 2 Kinder, 190,- € für das dritte Kind und 215,- € ab dem vierten Kind. Kindergeld gibt es bis 18, bei Schülern, Studenten und Wehrdienstleistenden auch länger. Alternativ zum Kindergeld gibt es einen Kinderfreibetrag von jährlich 7.008,- € pro Kind. Geringverdiener haben zudem einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag von bis zu 140,- € monatlich.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern

  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
  • Ausländer mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis.

Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person, in der Regel diejenige, in deren Haushalt das Kind lebt.

 

3. Definition Kinderzum Inhaltsverzeichnis

Als Kinder gelten:

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder: eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder.
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder im Haushalt des Antragstellers.
  • Pflegekinder, die mit dem Antragsteller in dessen Haushalt längerfristig in familienähnlicher Form leben und unterhalten werden. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.

 

4. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag geleistet. Darüber hinaus:

  • bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist.
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert.
  • Die Altersgrenze (25. Geburtstag) erhöht sich im Falle der
    • Wehr- oder Zivildienstleistung oder
    • einer hierzu gleichgestellten Tätigkeit, z.B. als Entwicklungshelfer oder
    • der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst für nicht länger als 3 Jahre
    längstens um die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Während dieser Zeit wird allerdings kein Kindergeld bezahlt.
  • ohne Altersbegrenzung bei körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindern, die sich deshalb nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

 

Wird Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt, dürfen in jedem Fall die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 8.004,- € jährlich sein. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2005 (Az: 2 BvR 167/02) ist dabei nicht das Brutto-, sondern das Nettoeinkommen des Kindes entscheidend.

 

5. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Das Kindergeld beträgt:

  • je 184,- € monatlich für das erste und zweite Kind.
  • 190,- € monatlich für das dritte Kind.
  • je 215,- € monatlich für das vierte und jedes weitere Kind.

 

6. Kinderfreibetragzum Inhaltsverzeichnis

Wer Kindergeld bekommt, dem steht alternativ ein Kinderfreibetrag zu. Er beträgt jährlich 7.008,- € pro Kind bei zusammen veranlagten Eltern bzw. 3.504,- € pro Kind je Elternteil.

Allerdings gibt es nicht beides: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.

 

7. Kinderzuschlagzum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2005 gibt es einen Kinderzuschlag für Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r (§ 6 a BKKG). Kinderzuschlag erhält nicht, wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 140,- € monatlich.

 

7.1. Voraussetzungen

Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen müssen.

Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern

  • die Mindesteinkommensgrenze (für Alleinerziehende: 600,- €, für Elternpaare: 900,- €) erreichen
    und
  • die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen.
    Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus
    • dem elterlichen Bedarf nach den Leistungen des Arbeitslosengelds II
      und
    • dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten
      und
    • dem Gesamtkinderzuschlag.

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet einen Kinderzuschlagrechner unter externer Linkwww.bmfsfj.de > Rechner an. Dieser gibt Auskunft darüber, ob die Höchsteinkommensgrenze überschritten wird oder ob  Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.

 

7.2. Zusatzleistung für Schüler

Besteht für ein Kind, das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, im August Anspruch auf Kinderzuschlag, dann erhalten die Eltern für dieses Kind zusätzlich 100,- € als zusätzliche Leistung für die Schule. Ein Anspruch darauf besteht nicht, wenn das Kind Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hat.

 

8. Antrag zum Inhaltsverzeichnis

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag müssen schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort wird auch beraten. Das Ortsverzeichnis der Familienkassen kann unter externer Linkwww.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Familie und Kinder > Kindergeld, Kinderzuschlag > Kindergeld, rechte Spalte "Weitere Informationen" heruntergeladen werden.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die örtliche Familienkasse berät zum Thema Kindergeld und Kinderzuschlag. Bei allgemeinen Fragen hilft das Servicetelefon der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit weiter: Mo-Fr 8-18 Uhr, 01801 546337 (3,9 Ct./Min.).

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Elterngeld

Landeserziehungsgeld

Kinderbetreuungskosten

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kinder im Krankenhaus

 

Gesetzesquelle(n) 

(BKGG)

 

Letzte Aktualisierung am 20.01.2010   Redakteur/in: Sabine Bayer

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