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Kinderheilbehandlung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Eine Kinderheilbehandlung ist eine Kur für Kinder, die vom Rentenversicherungsträger beim Vorliegen bestimmter Indikationen und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bezahlt wird. Sie zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und kann in der Regel alle 4 Jahre beantragt werden.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

 

2.1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger muss der beantragende Elternteil des zu behandelnden Kindes eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung
    oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor
    oder
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI)
    oder
  • Bezug einer Altersrente
    oder
  • Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.

 

2.2. Mögliche Indikationen

Die Kosten einer Kinderheilbehandlung können unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernommen werden:

  • Krankheiten der Atemwege,
  • allergischen Krankheiten,
  • Hautkrankheiten,
  • Herz- und Kreislaufkrankheiten,
  • Leber-, Magen-, Darmkrankheiten,
  • Nieren- und Harnwegskrankheiten,
  • Stoffwechselkrankheiten,
  • Krankheiten des Bewegungsapparats,
  • neurologischen Erkrankungen,
  • psychosomatischen und psychomotorischen (Verhaltens-)Störungen,
  • Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen.

 

2.3. Ausschluss

Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht:

  • bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten z.B. Scharlach, Diphtherie (hier ist die Krankenkasse zuständig).
  • bei Fällen, in denen die Aussicht auf eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden kann.
  • wenn das Kind sich aufgrund von Verhaltensstörungen nicht in die Gemeinschaft einordnen kann.
  • wenn frühere Kinderheilbehandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen wurden.

 

2.4. Kostenträger Krankenkasse

Liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen von der Krankenkasse im Rahmen der Medizinischen Rehabilitation übernommen werden.

 

3. Definition Kinderzum Inhaltsverzeichnis

Als "Kinder", die Anspruch auf eine Kinderheilbehandlung haben können, gelten:

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • die Kinder des Versicherten
    • die im Haushalt aufgenommenen Stief- und Pflegekinder
    • die im Haushalt aufgenommenen Enkel und Geschwister des Versicherten
  2. die unter 1) genannten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
    • bei schulischer oder beruflicher Ausbildung
    • bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
    • bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  3. die unter 1) genannten Kinder ohne Altersbegrenzung bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wodurch ein Selbstunterhalt dieser Kinder unmöglich ist.

 

4. Dauer und Wartezeitzum Inhaltsverzeichnis

Kinderheilbehandlungen dauern in der Regel 4 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt oder von der Klinik begründet wird.

Zwischen 2 bezuschussten Kinderheilbehandlungen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.

 

4.1. Ausnahmen

Der Rentenversicherungsträger genehmigt Kinderheilbehandlungen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.

 

5. Begleitpersonzum Inhaltsverzeichnis

Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson während der Kinderheilbehandlung übernehmen die Rentenversicherungsträger nur, wenn die Begleitperson aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist oder das Kind noch nicht eingeschult ist. Die Notwendigkeit muss vom behandelnden Arzt oder einem Arzt der Reha-Klinik begründet werden.

 

5.1. Praxistipps

Die nachfolgenden Leistungen können zusätzlich beantragt werden:

  • Reisekosten für das Kind und für die Begleitperson.
  • Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Reisekosten für einen Reisebegleiter.
  • Wird ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, als Begleitperson mitaufgenommen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen.

Bei Fragen zur Kinder- und Jugendrehabilitation hilft auch die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Bundesrepublik Deutschland e.V., Cecilienhöhe 3, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671 8355-167, Fax 0671 35084, externer Linkwww.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Rehabilitation

Früherkennung von Krankheiten

Frühförderung behinderter Kinder

Kinder im Krankenhaus

Familienorientierte Rehabilitation

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 31, 12 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 15.12.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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