Kinderheilbehandlung

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Kinderheilbehandlung (offizieller Begriff: Kinder- und Jugendrehabilitation, kurz Kinderreha) ist eine Kur für Kinder und dauert in der Regel mindestens 4 Wochen. Hierfür kommen verschiedene Kostenträger in Frage, z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder die Krankenkasse. In vielen Fällen kann eine Begleitperson zur Kinderreha mitkommen, z.B. ein Elternteil, und der Kostenträger finanziert auch die Mitaufnahme.

2. Kinderreha von der Unfallversicherung

Wird die Reha für das Kind wegen eines Unfalls während einer unfallversicherten Tätigkeit, z.B auf dem Schulweg oder in einer Tageseinrichtung oder Schule, ist der Kostenträger die Unfallversicherung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Tätigkeit, also z.B. der Schulbesuch, eine Krankheit verursacht hat. Es gelten die normalen Regeln, wie auch für eine medizinische Reha von Erwachsenen.

3. Kinderreha vom Träger der sozialen Entschädigung

Die Träger der sozialen Entschädigung sind für die Reha zuständig, wenn das Kind die Reha z.B. braucht, weil es Opfer einer Gewalttat geworden ist, oder einen Impfschaden erlitten hat. Näheres unter Soziale Entschädigung. Auch hier gelten die normalen Regeln wie bei medizinischer Reha für Erwachsene.

4. Kinderreha von der Rentenversicherung

4.1. Wann ist die Rentenversicherung zuständig?

Wenn weder der Träger der Unfallversicherung noch der sozialen Entschädigung zuständig ist, kann die Rentenversicherung unter folgenden Voraussetzungen Kostenträger sein:

  • Die Kinderreha beseitigt voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder sie stellt die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit des Kindes wieder her oder bessert sie wesentlich
    und
  • das kann Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit (Näheres unter Erwerbsminderung) des Kindes haben.

4.2. Wer kann Kinderreha von der Rentenversicherung bekommen?

Kinderreha können folgende jungen Menschen bekommen:

  • Kinder von Rentenversicherten, wenn die Versicherten die nötige Vorversicherungszeit erfüllt haben:
    Die Vorversicherungszeit ist immer erfüllt, wenn die versicherte Person 15 Jahre lang rentenversichert war. Sie ist auch erfüllt, wenn die versicherte Person
    • in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag auf Kinderreha mind. 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat
      oder
      eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte selbständige Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung aufgenommen hat. Die versicherte Person muss dafür in der Regel diese Arbeit bis zum Antrag auf Kinderreha ohne Unterbrechung ausgeübt haben.
      Ausnahme: Wer danach oder zwischendurch arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen ist oder eine Reha gemacht hat, erfüllt die Vorversicherungszeit trotzdem.
  • Kinder von Menschen, die eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen
  • Kinder, die eine Waisenrente beziehen

Als Kinder zählen:

  • leibliche oder adoptierte Kinder der versicherten Person
  • im Haushalt aufgenommenen Stief- und Pflegekinder der versicherten Person
  • im Haushalt aufgenommene Enkel oder Geschwister der versicherten Person, wenn diese für mehr als die Hälfte ihres Lebensunterhalts aufkommt

Volljährige gelten bis zum 27. Geburtstag unter folgenden Voraussetzungen weiterhin als Kinder:

  • bei schulischer oder beruflicher Ausbildung mit mehr als 20 Wochenstunden
  • beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ oder FÖJ)
  • beim Bundesfreiwilligendienst
  • für höchstens 4 Monate in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und einem FSJ / FÖJ / Bundesfreiwilligendienst
  • bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können

4.3. Bei welchen Krankheiten zahlt die Rentenversicherung Kinderreha?

Die Kosten einer Kinderheilbehandlung (Kinderreha) kann die Rentenversicherung unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernehmen:

  • Allergischen Erkrankungen
  • Hautkrankheiten
  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Leber-, Magen-, Darmkrankheiten
  • Erkrankungen von Nieren und Harnwegen
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. Diabetes
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • Neurologischen Erkrankungen, z.B. Epilepsie
  • Krebs
  • Psychosomatischen und psychomotorischen Störungen, Sprachentwicklungs- oder Verhaltensstörungen, z.B. ADHS
  • Übergewicht, wenn zusätzlich weitere Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen oder Adipositas (= starkes Übergewicht)
  • Post-Covid

4.4. Wie lange dauert Kinderreha von der Rentenversicherung?

In der Regel dauert Kinderreha von der Rentenversicherung mindestens 4 Wochen und kann bei Bedarf verlängert werden. Wie lange sie im Einzelfall dauert, hängt von der medizinischen Indikation ab, also davon, um welche Krankheit es geht.

4.5. Wie oft finanziert die Rentenversicherung Kinderreha?

Die Rentenversicherung muss Kinderreha so oft finanzieren, wie es notwendig ist. Es gibt keine festgelegten Wartefristen nach einer Kinderreha, bis die nächste bezahlt wird.

4.6. Wann können Begleitpersonen mit aufgenommen werden?

Die Rentenversicherung muss die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson zur Kinderreha zahlen, wenn das notwendig ist, damit die Reha durchgeführt werden kann und/oder damit sie Erfolg haben kann. Wenn die Familie in den Rehabilitationsprozess einbezogen werden muss, ist die Rentenversicherung verpflichtet, die Mitaufnahme der Familienangehörigen zu finanzieren.

Ein Wechsel der Begleitperson, sowie die nur zeitweise Begleitung und externe Unterbringung ist ggf. möglich.

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson in der Regel

  • bei Kindern bis zum 12. Geburtstag, bei älteren Kindern erfolgt bei Bedarf eine umfassende Einzelfallprüfung.
  • bei Kindern, die eine Begleitperson brauchen, um sich artikulieren zu können (z.B. bei Taubheit).
  • bei Kindern mit Behinderungen, die Unterstützung benötigen.
  • bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen (z.B. Mukoviszidose, Krebs).

4.7. Praxistipp

Die nachfolgenden Leistungen können Sie zusätzlich beantragen:

  • Reisekosten für das Kind und für die Begleitperson.
  • Kostenübernahme für den Gepäcktransport.
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten während der Reise.
  • Bei Kindern bis zum 15. Geburtstag: Reisekosten für einen Reisebegleiter.
  • Wird ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, als Begleitperson mitaufgenommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe beantragt werden.

5. Kinderreha von der Krankenkasse

Wenn weder die Rentenversicherung, noch die Unfallversicherung, noch ein Träger der sozialen Entschädigung die Reha zahlen muss, ist die Krankenkasse im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zuständig. Zur Mitaufnahme von Begleitpersonen bei einer Reha von der Krankenkasse Näheres unter Begleitperson.

6. Kinderreha vom Jugendamt oder vom Träger der Eingliederungshilfe

Wenn das Kind auch nicht krankenversichert ist, kann ausnahmsweise das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen für die Reha zuständig sein. Das Jugendamt kann die Kosten dann auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige bis höchstens zum 27. Geburtstag übernehmen.

Wenn das Jugendamt nicht für die Eingliederungshilfe zuständig ist, kann die Reha ggf. vom Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen finanziert werden.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

9. Verwandte Links

Früherkennung von Krankheiten

Frühförderung von Kindern mit Behinderung

Kinder im Krankenhaus

Familienorientierte Rehabilitation

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 40 SGB V, §15a SGB VI, §§ 26, 27 Abs. 1 Nr.7 SGB VII, § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 42, 109 SGB IX, §§ 42, 109 SGB IX, § 62 SGB XIV

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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